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Wichtig: Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind zu sehende (und erkennbare) Einsatzkräfte Relative Personen der Zeitgeschichte. Aus diesem Grund sind sie nicht unkenntlich zu machen. Weitere Zivilpersonen, die zu erkennen sind, sind ein von uns unbeabsichtigtes 'Nebenprodukt' ('Beiwerk'). Diese sind auch nicht unkenntlich zu machen.