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Hi, ich bin Michael. Seit dem Erwerb des mag. iur. im Jahr 2016 arbeite ich als selbstständiger Repetitor in Bonn. Mein Ziel ist es, allen Studierenden eine Examensvorbereitung in Rekordzeit ermöglichen, ohne endlos Schemata, Streits und Definitionen auswendig lernen zu müssen.
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Meiner Erfahrung nach ist das Problem von Karteikarten in Bezug auf active recall, dass man dort einen Trigger (also das Stichwort/die Frage auf der Vorderseite) hat, den man in der Klausur nicht zur Verfügung hat. Man verankert deswegen den Stoff auf eine Weise im Gehirn, die einem im Examen nichts nützt. Man sollte vielmehr entweder komplett ohne Hilfsmittel wiederholen ("free recall") oder direkt Definitionen usw. anhand von Fällen einüben. Es heißt nicht ohne Grund: "Tests are magic" Was ist ihre Meinung zu meiner Einschätzung? Liebe Grüße!
Meine erste Meinung ist, dass du mich auf keinen Fall siezen solltest :D. Ansonsten stimme ich dir zu. Auf die Vorderseite einer Karte gehören für mich daher zumindest auch die Trigger, die mir in der Klausur zur Verfügung stehen: Gesetz und Fall. Im Übrigen empfehle ich ohnehin primär, sich anhand von Fällen vorzubereiten. Liebe Grüße zurück!
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Es gibt tatsächlich ein, zwei Videos dazu hier auf dem Kanal. Geht immer um die Eingrenzung der Stoffmenge. Schau mal, ob du sie findest, sonst suche ich sie raus :). Eine umfassende Auswertung gibt’s in meinem Programm endlich jura. ExamenPlus.
Danke für die super Erklärung. Frage zu FEE (Erfindung) Wenn es 1664 nicht gäbe, könnte man dann über eine teleologische Reduktion von 421 BGB denken und dann auf die Vorschriften verweisen, dernach Eltern ggü ihren Kindern unterhaltspflichtig sind. Und dann argumentieren, dass Eltern auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben würden einerseits und der Schädiger privilegierter dastehen würde dererseits... die Entschädigung wäre quasi gestört.
@@njkh721 Interessanter Gedanke! Meine erste Idee wäre gewesen, den Anspruch des Kindes gegen die Eltern nicht durchgreifen zu lassen. Allerdings darf man bei alldem nicht vergessen, dass die gesetzgeberische Wertung ohne § 1664 Abs. 1 BGB wohl auch eine ganz andere wäre.
Kann ich am Ende der Prüfung dahinstehen lasse, ob nun der Vorsat oder die Schuld entfällt, und sagen, dass er sich jedenfalls nicht strafbar gemacht hat? ( etwa bei einem unvermeidbaren Irrtum, die Situation richtig zu erfassen ( womit alle Theorien zum gleichen Ergebnis kommen ) und sofern es nicht auf die Strafbarkeit der Teilnehmer ankommt ) .
Danke für das tolle Video. Eine Frage, die mich umtreibt: soll mal im Strafrecht vor Klärung der Konkurrenz " ... könnte sich des Diebstahls schuldig gemacht haben" , da man vor Klärung der Konkurrenzen ja noch nichts über die Strafbarkeit weiß? LG
Warum wurde bei der Überschrift nicht schon 211 als Qualifikation von 212 genannt? So würde man es zwar schon ansprechen zu Beginn, aber auch der herrschenden Lehre folgen. Oder?
Moin Alex, das geht nicht, weil die Teilnahmestrafbarkeit akzessorisch zur Haupttat ist (der gravierende Fehler, den ich ansprach bei 2:00 😂). Haupttat ist hier aber § 212 Abs. 1 StGB.
Hey Danke!! Aber wäre bei den Beispielen der Schadensersatz Statt nicht zu verneinen, wegen der fehlenden Fristsetzung? Lg und danke für eine Antwort von egal wem :)
@@sedecremsedecrem4020 Hey! Welches Beispiel meinst du genau? Nur, weil keine Frist gesetzt wurde, heißt das nicht, dass der Schadensersatz neben der Leistung zu liquidieren ist. Die Frage ist, ob eine Fristsetzung überhaupt (noch) Sinn ergibt 😊.
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Ich hatte mir auch zunächst Skripte und Karteikarten zugelegt. Mein Plan war es, zunächst mit den Karten zu lernen, ehe ich die Skripte durcharbeite. Das ging eine Zeit gut, weil ich so ein grobes Verständnis entwickeln konnte. Dann hatte ich irgendwann ein schlechtes Gewissen, weil ich das Klausurenschreiben vernachlässigt hatte. Denn darauf kommt es schließlich doch an :D Also musste ich was ändern. Ich beschäftige mich momentan, genau so wie du es getan hattest, jeden Tag mit einer Klausur aus dem Examensklausurenkurs meiner Uni. Es war anfangs etwas mühselig, weil ich gemerkt hatte, dass ich nicht genügend „Spezialwissen“ hatte. Aber das Durcharbeiten der Lösungen, die ohnehin so ausführlich sind, ist viel effektvoller als das Durcharbeiten von Skripten. Ich habe so mehr über die Klausurtechnik und über die Art, wie argumentiert wird, gelernt. Man lernt einfach auch, welches Wissen unter welchem Prüfungspunkt gehört. Das Lernen macht so einfach mehr Spaß, weil es nicht mehr so monoton ist, was dazu führt, dass ich mir viel mehr merken kann. Nun frage ich mich aber, ob ich vielleicht doch nicht Gefahr laufe, Lücken zu haben. Weil die Klausuren, auch wenn ich schon viele geschrieben habe, nicht das ganze Examenswissen abdecken.
Dazu muss man zunächst anmerken, dass es »das ganze Examenswissen« überhaupt nicht gibt, weil der relevante Stoff keine Grenzen kennt :D. Ansonsten bist du ganz schnell in der Vollständigkeitsfalle. Je mehr Klausuren du bearbeitest (ist noch sehr viel wichtiger als sie auszuformulieren), desto besser wird auch dein Blick für die wichtigsten Konstellationen im Examen. Wenn du 100 schaffst, hast du einen starken Datensatz und wirst von selbst merken, was du draufhaben musst. Alles andere löst du dann mit der entsprechenden Methodenkompetenz.
Ah, darauf zielten also deine Fragen ab. Ja, wie eben in dem anderen Kommentar erwähnt, hab ich immer versucht, eine komplette Examensklausur pro Tag zu schaffen :).
Hallo Michael, deine Tipps gelten ja grds. auch für das Steuerberaterexamen. Davon gehe ich aus. Stimmst du mir hier zu oder würdest du dieses Examen bzgl. deiner Ausführungen anders kommentieren? Besten Dank, falls du die Nachricht liest. 🎉🎉🎉
Moin, ich kenne da das Prüfformat leider nicht. Müsst ihr einen Fall lösen? Was das Lernen an sich angeht, sind die Tipps eigentlich universell einsetzbar :).
Super erklärt, danke! Aber stimmt es, dass der letztmögliche ZP vor Wegfall der Leistungspflicht auch § 275 I BGB ist? Was ist dann mit §§ 283, 311a? D: Also ich meine bei § 281 BGB kann ich beim letztmöglichen ZP nicht auf § 275 BGB abstellen, dann käme ja § 283 BGB in Betracht, nicht?
Bei der Abgrenzung geht es ja erst mal nur um den Zeitpunkt; die Leistungspflicht muss nicht tatsächlich wegfallen. Sobald die Leistung unmöglich ist/ wird, bist du bei den §§ 283, 311a BGB. Insofern hast du da schon richtig gedacht :).
Hilfreiches Video! :) Allerdings frage ich mich, wie das mit Definitionen aussieht. Wenn die Sache beim Diebstahl zB offensichtlich fremd ist, da sie sich in einem Geschäft befindet, ist es dann "falsch",bzw. zeugt von falscher Schwerpunktsetzung, die Fremdheit noch zu definieren? Uns wurde immer eingetrichtert, wenigstens einmal alles zu definieren, allerdings komme ich dann mit der Zeit nie hin! Oder sollte man in solchen meist unproblematischen Prüfungspunkten komplett auf das Definieren verzichten? Dann also zB: "Bei der Weinflasche handelt es sich eine für T fremde bewegliche Sache (§ 90 BGB)."?
Hey Elisa! Alles, was offensichtlich ist, handele ich in einem Satz ab. Mit deiner Aussage, dass du mit der Zeit nie hinkommst, hast du dir deine Frage ja praktisch auch schon selbst beantwortet :D. Was du am Ende schreibst, ist in der Tat das, was du auch in einer Falllösung von mir lesen würdest :).
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Hey , danke erstmal für das super verständliche Video ! Mir stellt sich nur immer die Frage an welchem Standort im Gutachten dies am besten angesprochen werden sollte .. teilweise habe ich gesehen , dass es welche gibt , die es unter „Schaden“ prüfen . Andere wiederum prüfen es als extra Punkt und fragen danach welche weiteren Vorraussetzungen für den in Betracht kommenden Anspruch (zb 281 BGB) vorliegen müssen -> das hängt wiederum davon ab , ob es sich um eine Schadensposition neben oder statt der Leistung handelt . Letztes erscheint mir sinnvoller . Wie würdest du es machen ?
Hey Moritz, freut mich, dass dir das Video so gut gefällt! Ich bilde immer einen »großen« Schadensersatzanspruch statt der Leistung, heißt: Wenn ich mehrere Schadensposten habe (die auch statt und neben der Leistung sein können), fasse ich sie alle zusammen und prüfe so was wie §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB. Statt also jeweils 500 € Anwaltskosten, 1.000 € Reparatur und 2.500 € entgangener Gewinn getrennt zu prüfen, prüfe ich *einen* Schadensersatzanspruch statt der Leistung auf Zahlung von insgesamt 4.000 €. Sobald ich bei der Prüfung des Schadens festgestellt habe, dass das alles unfreiwillige Vermögenseinbußen sind, gehe ich auf die Rechtsfolgenseite und thematisiere unter »Art des Schadensersatzes«, was von den Posten innerhalb *dieses* Anspruchs ersatzfähig ist. Dort würde ich dann auch die Abgrenzungsformeln ansprechen und im obigen Beispiel zu dem Ergebnis kommen, dass nur die Reparaturkosten unter Schadensersatz statt der Leistung fallen.
7:30 Bei mich hieß eh damals: "Am Ende des Jahres haben Sie ein Skript von 5.000 Seiten, kein Anspruch auf Vollständigkeit". Schon einmal probiert 5.000 Seiten durch zu arbeiten? Sind Skripte nicht idr kürzer? ^^
Danke für das tolle Video. Eine Frage, die mich umtreibt: soll mal im Strafrecht vor Klärung der Konkurrenz " ... könnte sich des Diebstahls schuldig gemacht haben" , da man vor Klärung der Konkurrenzen ja noch nichts über die Strafbarkeit weiß? LG
Danke für das tolle Video. Eine Frage, die mich umtreibt: soll mal im Strafrecht vor Klärung der Konkurrenz " ... könnte sich des Diebstahls schuldig gemacht haben" , da man vor Klärung der Konkurrenzen ja noch nichts über die Strafbarkeit weiß? LG
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Hallo ich hätte 2 Fragen: (1) Wie ist das denn, wenn das Gericht eine nationale Rechtsnorm, die allerdings auf Grund einer Eu Richtlinie erlassen wurde, für ungültig oder nichtig hält. Man könnte hier ja den Antrag der Gültigkeit umdeuten in einen Antrag auf Auslegung des Sekundärrechts und dann schauen, ob die nationale Norm dem genügt. Was passiert denn dann, wenn die nationale Norm im Ergebnis nicht der Auslegung des Sekundärrechts gerecht wird? Können die nationalen Gerichte die Norm dann für nichtig erklären? (2) Führt die Feststellung der Nichtigkeit einer Richtlinie (Art. 267 I b) auch zur automatischen Nichtigkeit des Umsetzungsaktes? Und wenn nicht: Wer entscheidet dann über die Nichtigkeit des nationalen Rechtsaktes?
@@endlichjura Bei anderen Videoformaten finde ich Musik in Ordnung. Allerdings bin ich der Meinung, dass gerade wenn es um materielles Recht geht, Musik (egal wie laut oder leise) ablenkt. Alles Gute :)