Tolles Format! Es wäre aber eine sehr hilfreiche Ergänzung, wenn man zukünftig ggf. die jeweiligen Sachverhalte kurz über einige Zeilen zusammenfasst und einblendet. Die nur mündliche Wiedergabe macht es etwas schwerer den Ausführungen zu folgen oder sich ggf. vorab selbst an einer Lösung(skizze) zu versuchen.
Vielen Dank! Die hier besprochenen Fälle stehen auch in der JuS. Dort ist unter anderem der Sachverhalt schriftlich zusammengefasst. Einfach auf den Link unter dem Video klicken!
Wir haben den Fall in der Lerngruppe besprochen und eine Frage konnten wir nicht recht verstehen warum wurde der Anspruch nicht aus §632 III gestützt. Die Höhe des Vorschuss den die Endbesteller erfolgreich eingeklagt hatte nicht ebenso im wegen des Vorschusses des Werkunternehmers gegenüber seine Subunternehmerin geltend machen ohne das man dieses gebastel bräuchte.
Wahrscheinlich beziehen Sie sich auf § 637 III BGB (nicht: § 632 III BGB zum Kostenvoranschlag). Dieser Anspruch auf Vorschuss klingt in der Tat einfacher als die Inzidentprüfung im Schadensersatz statt der Leistung. Allerdings knüpft der Vorschussanspruch an einer Selbstvornahme nach § 637 I BGB an. Bei einer solchen muss der Besteller (hier: der Kl.) "den Mangel selbst beseitigen" (§ 637 I BGB); das hat er aber nicht getan. Vielmehr will die C-GmbH den Mangel beseitigen. Daher scheidet im Verhältnis Kl. - Bekl. ein solcher Vorschussanspruch aus.
@@JuS-Videocast Aber auch der einfache Besteller darf sich einer Hilfsperson bedienen. Namentlich eines anderen Werkunternehmers warum sollte dann nicht der Erstbestller als Hilfsperson des HauptUnternehmers gelten ?
@@JuS-Videocast Dies wird in der Literatur allerdings teilweise anders gesehen: Der Hauptunternehmer kann von seinem Nachunternehmer einen Aufwendungsvorschuss verlangen, auch wenn der Hauptunternehmer selbst den Mangel nicht beseitigen will, sondern vom Besteller auf Aufwendungsvorschuss oder Kostenerstattung in Anspruch genommen wird. Der Hauptunternehmer soll im Verhältnis zum Nachunternehmer nicht verpflichtet sein, eigene finanzielle Mittel zur Mängelbeseitigung einzusetzen. Der Nachunternehmer hat die Kosten für die Beseitigung der Mängel für seine mangelhafte Leistung seinem Vertragspartner und damit dem Hauptunternehmer vorzuschießen. (BeckOGK/Rast, 1.7.2024, BGB § 637 Rn. 193, beck-online)
@kaiboxberg5505 Was verstehen Sie unter einem „einfachen Besteller“? Der Hauptunternehmer kann sich bei der Mangelbeseitigung, nachdem die Frist zur Nacherfüllung abgelaufen ist und er vom Nachunternehmer Aufwendungsersatz (§ 637 I BGB) oder Kostenvorschuss (§ 637 III BGB) verlangt, eines Werkunternehmers bedienen; hierzu habe ich keine gegenteilige Auffassung geäußert.
@jonasrehder9978 Nicht ganz sicher bin ich mir, wo genau Sie eine andere Ansicht verfolgen. Der Hautunternehmer kann von seinem Nachunternehmer, ebenso wie der Besteller vom Hauptunternehmer, für die mangelhafte Ausführung der Werkleistungen Aufwendungsersatz (§ 637 I BGB) bzw. einen Vorschuss (§ 637 III BGB) verlangen. Dem wurde indes auch nicht widersprochen. Die Besonderheit dieses Falls besteht darin, dass die Inanspruchnahme des Hauptunternehmers und seine rechtskräftige Verurteilung auf Zahlung des Vorschusses an den Besteller dazu geführt hat, dass sich bereits eine konkrete Schadensposition Im Verhältnis zwischen dem Hauptunternehmer und Nachunternehmer gebildet hat. Dies ist in den Rn. 16-22 des Urteils dargelegt. Auch die Literaturquelle, die Sie zitieren (Rast in: BeckOGK/BGB, Stand: 01.07.2024, § 637, Rn. 193) widerspricht dieser Auffassung nicht.
Guter Punkt - aber: Der Annahmeverzug setzt keine (Rücknahme-)Pflicht voraus; vielmehr genügt eine schlichte Obliegenheit zur Rücknahme. Ein Anspruch auf Rücknahme ist daher nicht erforderlich. Der Geschäftsherr hat umgekehrt - wie von Ihnen zitiert - gegen den Geschäftsführer einen Herausgabeanspruch aus §§ 681 S. 2, 667 BGB und als Eigentümer zudem aus § 985 BGB.
Wie weit darf das Wiedergeben von Normen gehen? Der 312c I und II wird ja schon sehr ausführlich und Wort für Wort abgeschrieben. Eventuell ein Begrenzen auf das für die Prüfung Relevante? MfG
Gegen Zitate von (für die Bearbeitung relevanten) Normen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Entscheidend ist allerdings, dass die einzelnen Voraussetzungen der jeweiligen Norm klar benannt werden und dass an den richtigen Stellen durch saubere gutachterliche Subsumtion Schwerpunkte gesetzt werden.
Die Prüfung eines Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. §§ 437 Nr. 2, 346 I BGB hinsichtlich der Wanduhr ist denkbar. Man wird aber wohl die Voraussetzungen eines Rücktrittsgrunds verneinen müssen, weil H kein angemessener Zeitraum für eine Nacherfüllung gem. § 475d I Nr. 1 BGB zur Verfügung gestanden hat (vgl. auch die Anmerkung in den Lösungshinweisen auf S. 554 unten). Es erscheint aber noch vertretbar einen Rücktrittsgrund nach § 475d I Nr. 3 BGB (schwerwiegender Mangel) mit der Begründung, dass H bewusst mangelhaft geliefert hat, zu bejahen (vgl. hierzu BeckOK-BGB/Faust, 70. Edition, 1.5.2024, § 439 Rn. 21).
Man kann Herrn Rengier wohl kaum vorwerfen, dass er diese Ausreißerentscheidung des 6. Senats nicht vorhergesehen hat, § 246 fristete jahrzehntelang ein Schattendasein in Klausuren, trotz ebenfalls jahrzehntelang anhaltender Kritik aus der Literatur an der Manifestationstheorie...
Schönes Format, hätte ich damals im Jahr 2016 auch gerne gehabt. Ich fand die Bewertung in den ersten Minuten recht streng, weil sehr stark auf Formalia geachtet wurde. Für mich war beim Korrigieren von Probeklausuren immer Maßstab, ob ich von meinem Empfängerhorizont aus verstehe, was der Prüfling mir sagen will. Stil war aber ein wichtiges weiches Kriterium, das in beide Richtungen stark ins Gewicht fallen konnte. Aus meiner eigenen Erfahrung als Kandidat und Probeexamensprüfer kann ich den allgemeinen Tipp geben, es mit dem Gutachtenstil nicht in schuljungenartiger Art zu übertreiben. Bei unproblematischen Dingen finde ich "abhakbare Feststellungen" völlig ausreichend, wenn dafür bei den problematischen Punkten richtig sauber begutachtet wird und gezeigt wird, dass man es verstanden hat. Für die Examenskandidaten: Die Korrektur ist hier sehr nachvollziehbar und ausführlich begründet. Das ist aus meiner persönlichen Erfahrung eher die Ausnahme. Die meisten Prüfer wagen sich nicht so weit aus der Deckung (Zweitkorrektoren schon gar nicht). Viel Erfolg allen!
Das Format wäre vermutlich mit einer Bearbeitung im Bereich zwischen 9 und 11 Punkten deutlich ergiebiger und noch interessanter. Dort könnte man besser sehen, welche Fehler auch bei einer solchen, für die allermeisten Kandidaten wohl zufriedenstellenden, Leistung noch passieren bzw. passieren dürfen. Zudem wäre dies insofern hilfreicher, als dass man sehen könnte, wie solch eher unbekannte Probleme wie in den Abwandlungen, die wohl auch den Top 5-10% der Kandidaten nicht mehrheitlich aus dem Kopf bekannt sind, dennoch auf einem gewissen Niveau gelöst werden können. Hier sind ja eher Formalia bzw. eine zu lapidare Herangehensweise hinsichtlich Aufbau und Struktur und fehlendes Systemverständnis und materiell-rechtliches Wissen das Problem, was jeder Examenskandidat sich recht problemlos aneignen kann.
Coole Klausur, habe sie gerade gelöst. Wäre es auch vertretbar zu argumentieren, dass ein objektiver Empfänger die Zusendung der Widerrufsbelehrung in der E-Mail so auslegt, als gelte diese Belehrung für alle bestellten Waren (also auch den Stuhl) und man deshalb eine andere Vereinbarung nach § 312g II annimmt?
Danke! Der Sachverhalt enthält den Hinweis, dass R eine fehlerfreie Widerrufsbelehrung nach Art. 246a § 1 II und III EGBGB beigefügt war. Zu unterstellen ist also, dass die Widerrufsbelehrung der tatsächlichen Rechtslage entspricht. Geht man davon aus, dass hinsichtlich des Schreibtischstuhls ein Widerrufsrecht besteht, ist nach § 1 II zu belehren. Wenn man der Auffassung ist, dass das Widerrufsrecht nach § 312g II Nr. 1 BGB ausgeschlossen ist, ist eine Information nach § 1 III erfolgt (kein Widerrufsrecht). Man darf den Sachverhalt also nicht so verstehen, als ob H dem R in seiner Belehrung mitgeteilt hat, dass ihm bezogen auf den Schreibtischstuhl in jedem Fall ein Widerrufsrecht zusteht. Vielmehr sollte der Inhalt der Widerrufsbelehrung gerade keine Rolle für die Lösung der Klausur spielen.
Ich schreibe bald das 2. Examen in Berlin und habe in Trier studiert. Eure Videos sind wirklich lehrreich und ihr als Duo passt perfekt zusammen. Ich schaue mir regelmäßig die Videos als Vorbereitung an und es macht echt Spaß! Macht bitte weiter so!
SEHR interessantes Format! Die Korrektur war für mich bisher immer eine Blackbox. Eine Frage habe ich aber: Wurde berücksichtigt, dass es nur eine Übungsklausur war oder wäre die Korrektur auch so ausgefallen, wenn genau diese Lösung im Examen geliefert worden wäre?
Also ich hab im Juli mündliche Prüfung und konnte nach den schriftlichen Prüfungen im März die Fragen aus dem Stehgreif beantworten. Gefühlsmäßig finde ich die mündliche Prüfung viel leichter als die schriftliche(n). Wahrscheinlich ist die Nervosität der ausschlaggebende Punkt und die Fähigkeit "cool" zu bleiben und mit dem Gesetz zu arbeiten, auch wenn einem nicht sofort eine Lösung einfällt. Von der Wissensabfrage sind es halt echt nur Basics. Die Zeit verfliegt tatsächlich auch relativ schnell!