Schlimm, daß man für seine Rechte überhaupt wieder kämpfen muss, aber diese erkämpften Rechte sind dann Rechte für alle. Kommt die Impfpflicht, gilt die ja auch für alle.
@@Natalie-dc4qt ich habe mich Arbeitssuchend gemeldet und 1 Woche später Brief bekommen, das solange man alle Voraussetzungen für ALG1 erfüllt, bekommt Mal das Geld trotz Freistellung
Ich gehe davon aus, dass zuerst Überstunden und Urlaubsanspruch bei einer "Freistellung" abgegolten werden müssen, bevor Anspruch auf ALG 1 bekommen werden kann!?🤔
Ich finde es toll, dass Sie gerade jetzt nicht 10 verschiedene Themen ansprechen, sondern Sie ein Thema von allen Seiten beleuchten. Hervorragend und weiter so!
In welcher Zeit sind wir bloß angekommen? Ist es nicht eine Schande was hier gerade passiert? Danke Frau Rohring für Ihre Videos. Si3 bringen ein bisschen Licht in das viele Dunkle. 💡
Bin in der Jugenhilfe und sind eine Projektstelle, also arbeite ich ja quasi Zuhause. Trotzdem will mein Arbeitgeber mein Klient bei uns rausziehen und mich kündigen. Egal wie es dem Klient dabei geht. Wichtig ist die Impfung. Es ist einfach nur noch schrecklich. Hoffe das wird noch abgewendet.
@@olexbauer6611 wem juckt den sowas noch? Es ist mittlerweile schlimmer als wie im Mittelalter mit der Kirche, das Ihr ist eine Ideologie und wer mitschwimmt hat recht
Mein Arbeitgeber hat mir 2x gesagt, dass er nicht kündigen kann, da die Impfpflicht kein Grund ist 😅. So What was soll's . Sollen sie doch , die werden den Schlamassel ausbaden müssen, ob sie wollen oder nicht 🙏
Dann freuen Sie sich, dass ihr Arbeitgeber so dumm ist oder sehr an seinen Mitarbeitern hängt. Tatsächlich kann ein AG das Vertragsverhältnis kündigen, wenn einer der Parteien nicht mehr in der Lage ist seine Arbeit auszuführen. Und mit einer berufsbezogenen Impfpflicht tritt genau dieser Fall ein (zumindest solange diese Impfpflicht gilt). Wenn sie VOR Inkrafttreten der Pflicht schon bei diesem AG beschäftigt waren, dann haben Sie eine Schonfrist. BIS das Gesundheitsamt eine Entscheidung fällt. Dürfen Sie dann nicht mehr dort arbeiten, kann der Ag Sie tatsächlich kündigen. Und eine Neue Stelle werden Sie dann nicht mehr bekommen, da es bei Neuverträgen ein Einstellungsverbot für nichtgeimpfte Perseonen gibt. Ich weiß es ist kompliziert, aber schauen sie sich die Erklärvideos dieser oder anderer Kanzleien einfach noch mal in Ruhe an. Da wird das recht gut vermittelt.
@@tunkurunkuganananaaa8804 Ich habe nicht geschrieben, dass er kündigen MUSS, sondern dass ab einem bestimmten Punkt KANN. Das ist ein kleiner aber sehr gravierender Unterschied.. Man sollte aber so viel Realitätssinn besitzen und sich überlegen ob er tatsächlich mehrere Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit ruhen läßt (die dann ja keinen Lohn erhalten.. was machen die dann?), sich dann bei den ohnehin knappen Pflege-Arbeitskräften neue sucht, diese einarbeitet und diese dann nach 1 oder 2 Jahren (das weiss er ja auch nicht) wieder rausschmeißt und die freigestellten dann wieder beschäftigt. Und das wo er doch weiß, das ihm die neuen MA, keinen Ärger machen werden, falls sich die Situation wiederholen sollte. Ja, das ist böse unmenschlich, aber tatsächlich können solche Einrichtungen nur dann existieren, wenn sie kaufmännisch und logisch handeln. Denn Pflege oder Krankenversorgung ist letztendlich auch nur ein Geschäft, bei dem Geld verdient wird.
@@herdifreund7715 also, ich habe mich Arbeitssuchend gemeldet und ein Brief von Arbeitsamt bekommen... Drinnen ist alles erklärt... Was ich Ihnen sagen kann ist... Freigestellt', gekündigt egal , man bekommt Geld solange die Voraussetzungen erfüllt sind... Man muss sich an ersten Tag wenn man gekündigt oder freigestellt' ist online oder persönlich Arbeitslos melden... Das war's...
@@herdifreund7715 mein Arbeitgeber tut genau das... Alle freistellen bis 31.12.22 wenn Berufsverbot kommt... Dann bekommt man ALG 1 und chillen für 9 Monate... Wo ist das Problem? Arbeitssuchend melden und dannt bekommen Sie ein Brief von Arbeitsamt wo alles erklärt ist...
@@herdifreund7715 es kommt darauf an wie viele Ungeimpfte gibt in Einrichtung... Und was Neue Pflegekräfte an geht... In Altenpflege kommt sehr selten ein neues Mitarbeiter dazu..es gibt einfach keine bzw. man möchte dieses Beruf nicht mehr Ausüben... In dem Sinne' sind Ihre Behauptungen Falsch und reine Angstmacherei...wie ist in Kliniken genau, das weiß ich nicht... Was Gehaltausfall an geht habe ich schon geantwortet... Einfach Arbeitssuchend melden und Rest erledigt sich von alleine... Es ist nicht alles gegen uns so wie in Medien präsentiert wird... Keine Angst haben und stark bleiben...
Sie sind so toll, ich danke Ihnen von ganzen ❤. Mich macht das alles schon krank..Sie geben den Leuten Mut.!!!! Schade das man Sie nicht als R.A.nehmen kann..Vielen Dank für Ihre Videos!!
Danke schön Frau Rohring für Ihre Mühe.🙏🏻 Ich bin Azubi als Altenpflegerin in drittem Lehrjahr. Mein Arbeitgeber hat uns seit 2 Wochen Druck gegeben, dass wir Impfausweiß zeigen müssen, ansonsten müssen unsere Ausbildung nach dem 15.03. beendet werden. Jetzt weiß ich noch nicht was zu tun aber versuche da zu hängen 😔
@@HB-bz8yk Heute hat meine PDL mir gesagt, dass ich mich vor dem 15.03. 2 mal Impfen lassen muss (plus 14 Tage nach der 2. Impfung), sonst darf ich nicht zur Arbeit gehen und bekomme auch keinen Lohn 😔
Oh man, dass ko.... mich an zu lesen! Gibt es bei euch Lehrer mit denen ihr unvoreingenommen reden könnt, was dieses Thema betrifft? In deinem Fall kann ich dir nur raten, dich von einem guten Anwalt unterstützen zu lassen. Du hast ja nochmal mehr Druck so kurz vor dem Examen. Ich drück dich in Gedanken aus der Ferne, bin immer um jeden Dankbar, der in unseren Beruf einsteigt. An diesen Faktor hatte ich noch garnicht gedacht - was ist mit ungeimpften Azubis? Ich hoffe es gibt eine Möglichkeit, diese Monate nachzuholen und nicht ein ganzes Jahr - wenn die Idioten die Impfpflicht nicht wieder aufheben (aber ich gehe fest davon aus, wenn genug standhaft bleiben )... nein daran denken wir jetzt garnicht. Wir denken positiv und du bleibst uns in der Pflege hoffentlich erhalten. Auch unabhängig von Covid, viele gehen eh schon in den ersten Jahren wegen der widrigen Umstände einen anderen Weg. Kopf hoch und wie auch immer du weiter entscheidest, danke dass du dich für diesen Beruf entschieden hast!
@@PattiJuni7 keine Lohnfortzahlung soweit ich weiß "nur" wenn man ungeimpft erkrankt. Bitte lass dich anwaltlich unterstützen. Erkundige dich nach einem Anwalt, der am Besten weder pro noch Kontra Impfung ist. Du kannst bei der Stadt einen Beratungsgutschein beantragen, falls das Geld nicht ausreicht (3.LJ kann ich dir aber nicht sagen ob das noch durch geht.) Ich drücke dir so fest die Daumen. Lass dich von der PDL nicht unter Druck setzen. Nicht dass du psychisch so am Ende bist wegen der ganzen Situation, dass du deswegen (!!!!) dich krank melden musst 😉😉
Ich bitte Sie, was nützt jemandem eine unbezahlte Freistellung? Wer arbeitet, tut das um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Ich sehe in Hunger, Obdachlosigkeit und Armut als Folge dessen kein milderes Mittel.
Warum wird eigentlich nie das Thema angesprochen viele Ärzte weigern sich auch Attest auszustellen obwohl man alle allergischen Nachweis hat gegen diverse Hilfsstoffe z.b. Aluminium oder Quecksilber oder aber man ist thrombosegefährdet hatte diesbezüglich schon diverse Operationen etc
Es ist absolut notwendig dass Juristen sich durchsetzen, dass Allergiker und Thrombose gefährdete nicht mehr diskriminiert werden sondern frei sind! sie können und dürfen nicht geimpft werden das ist Mord! Egal wie viel Monate oder Jahre diese Schikanen noch vorangetrieben wird; das ist selbstverständlich ein anderes Thema was auch nicht in Ordnung ist, so oder so sind die Politiker respektlos, sie dürfen sogar regieren obwohl die Unterlagen gefälscht sind! unfassbar dass die Juristen das hinnehmen
Weil die Kriterien, die einem Arzt erlauben ein Attest auszustellen, sehr sehr eng gefasst sind. Eine Allergie (haben nicht nur die meisten Asthmatiker sondern Millionen andere Menschen ), chronischer Durchfall (sehr häufig anzutreffen) oder eine Thrombosegefahr (die besteht bei Covid vor allem durch das liegen auf der Intensiv .. und haben eigentlich alle Passagiere eines Flugzeugs auf dem Weg in den Urlaub) reicht nicht aus. Es müssen nachweislich Allergien gegen genau die Mittel vorliegen, die in den Impfstoffen tatsächlich anzutreffen sind. Ein Arzt, der aufgrund einer allgemeinen Allergie oder Unverträglichkeit ein Attest ausstellt, spielt aktuell mit dem Feuer. Ich habe die Beispiele bewußt gewählt, denn all diese Gründe werden tatsächlich angeführt und rechtfertigen NIE ein Attest. Vielleicht mal anders: Bei dieser, wie bei allen anderen Massenimpfungen auch, geht man das Risiko ein, das Menschen durch die Impfung sterben. Bzw. rechnet man diese Toten mit ein. Das hat nicht viel mit Ethik aber sehr viel mit Mathmatik, bzw. Statistik zu tun. Mal völlig davon abgesehen welcher Ideologie oder Überzeugung man folgt, wird bei so einer Aktion die Anzahl der dadurch geretteten Leben gegen die aufgewogen, die zu Schaden kommen. So funktioniert das. Und läßt man mal den Unsinn ausser Acht, das wir alle an den Impfungen sterben werden, dann sind die paar "Gefährdeten" rein statistisch so wenige, dass sie quasi überhaupt nicht ins Gewicht fallen. Je niedriger man die Hürde für ein Attest legt, desto mehr Leute bekommen natürlich eins. Aber genau das wäre ja kontraproduktiv. Wie gesagt: Hat nicht viel mit Menschlichkeitm, sondern mit Mathematik zu tun.
@@pema1425 Interessant wie Leute wie Sie "denken" und es läßt tief blicken. Ich habe lediglich auf eine Frage geantwortet und die Vorgehensweise beschrieben, nicht meine persönliche Meinung. Aber das können sie nicht auseinander halten oder?
@@abbba10 Naja, wenigstens kann ich seriöse und unseriöse quellen voneinander unterscheiden. Dann muss ich nicht so nen Blödsinn von mir geben, wie du es machst.🤗
Also ich habe mich im Dezember bereits arbeitssuchend gemeldet. Die vom Arbeitsamt, haben mir gesagt, dass ich auf jedenfall Anspruch habe. Sie haben mir auch gesagt, dass sie selber nicht wissen, ob dann eine Kündigung erfolgt oder nicht. Ich habe meine Rechtschutz angerufen, die waren sehr unhöflich und meinten, ich soll mich doch einfach impfen lassen. Es ist auch schwierig einen Anwalt zu finden, der da hinter mir steht. Meinen Arbeitgeber musste ich über den Irrtum auch aufklären, dass sie ab März gezwungen wären mich freizustellen. Tja, sie glauben mir nicht obwohl es ja nachzulesen ist. Mittlerweile gab es noch mal ein Rundschreiben, wo sie das zwischen den Zeilen schrieben, dass erst das Gesundheitsamt das entscheidet. Na mal sehen.
Kein Interesse daran "verpetzt" zu werden, damit dann das Gesundheitsamt klingelt und Fragen stellt. Nein Danke! Dann wieder zum Anwalt, weil man in der Vergangenheit immer wieder mal zum Anwalt musste. Die Lebenszeit ist kostbar.
Freistellung ohne Entgeldfortzahlung ist doch hier nicht die mildere, sondern die viel perfidere Variante der Schikane! Denn in diesem Fall kann ich noch nicht einmal meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen......... verstehe ich da etwas falsch????
....mir hat das Arbeitsamt gesagt, dass ich ja noch nicht gekündigt bin...geht gar nichs, Vorsicht!!. Bei Freistellung verliert man nach 4 Wochen seinen Krankenversicherungsschutz....es sei denn ,man ist verheiratet..dann kommt man in die Familienversicherung.
In einem Podcast habe ich gehört das man bei der ARGE ,eine Gleichwohlgewährung ,beantragen kann. Am besten einmal nachfragen dort.Und auch die zahlungshöhe erfragen.
Ganz Falsch... Ich habe mich Arbeitssuchend gemeldet und ein Brief von Arbeitsamt bekommen... Jeder der sich Arbeitssuchend meldet bekommt gleiches Brief' drinnen steht das man trotz Freistellung Arbeitslosengeld bekommt solange die Voraussetzungen erfüllt sind... Und noch viel mehr... Jeder Mitarbeiter in Gesundheitswesen der sich Arbeitssuchend meldet bekommt dieses Brief... Also' nicht hier spekulieren und erzählen was man gehört hat, sondern Aktiv werden und Kontakt mit Arbeitsamt machen...
Der eine Spricht von arbeitslos, der andere von arbeitssuchend... Ihr wisst das es ein Unterschied darin gibt? Arbeitssuchend: Wenn man auch einen neuen Job haben möchten (man SUCHT nach ARBEIT) - Voraussetzung für ALG 1 - Das SGB III sieht vor, dass man sich spätestens drei Monate, bevor dein Arbeitsverhältnis endet, als arbeitssuchend meldet. Arbeitslos: Wenn man seine ARBEIT LOS ist, also ohne Beschäftigung - Spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit muss die Arbeitslosmeldung erfolgen. - Ebenfalls Voraussetzung für ALG 1 Man muss sich nicht zwingend arbeitssuchend melden, wenn man keinen neuen Job will. Wer sich arbeitslos, aber nicht arbeitssuchend meldet und dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, hat allerdings keinen Anspruch auf ALG 1. Unbezahlte Freistellung bedeutet Beschäftigungslosigkeit - Wenn man nun ALG 1 möchte, muss man zudem dem Markt zu Verfügung stehen und nach Arbeit suchen. Kästen im Getränkemarkt schleppen z.B. könnte dann angeboten werden. Das wäre sogar zumutbar, müsste man als Stellenangebot sogar annehmen.
Klasse, da die unbezahlte Freistellung das mildere Mittel ist, ist dies auch für mich (staatlich anerkannte Erzieherin) von meinem Arbeitgeber die "bessere" Alternative, wie ich heute erfuhr! Aber auch NUR für ihn!! Denn d. h. für mich, dass ich ab dem 15.03.22 völlig mittellos dastehe, ohne sozialversichert zu sein - sprich nicht mal krankenversichert. Meine Krankenkasse (TK) sagt, max. noch 1 Monat danach, das war es dann auch! Ich habe weder Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder II, noch auf irgendetwas wie Sozialhilfe, Hartz IV etc., da selbst verschuldet. Ich hätte mich ja impfen lassen können!! Und nun??? Impfen lassen oder verhungern?? Echt jetzt?? Bei Kündigung hätte ich wenigstens Anspruch auf Arbeitslosengeld I, bin schon über 5 Jahre im Betrieb! Dazu kommt, dass ich in meinem Alter überhaupt keinen neuen Job mehr finden würde, das war schon vor 5 J. schwer!!
Auch bei der Freistellung (also ohne das dir gekündigt wurde), hast du dann trotzdem anspruch auf ALG1. Denn das Arbeitslosengeld ist nicht an das Arbeitsverhältnis gebunden, sondern einzig daran "bezieht keinen Lohn/Gehalt und steht als Arbeitssuchend dem Arbeitsmarkt zur verfügung". Knackpunkt dabei ist, dass auch wenn du noch bei deinem Arbeitgeber einen bestehenden Arbeitsvertrag hast und nicht gekündigt bist sondern nur Freigestellt, dass dir dann Gesetzlich erlaubt ist zwischenzeitlich eine andere Arbeitstelle/Tätigkeit anzunehmen. Da du also keinen Lohn/Gehalt beziehst, zwischenzeitlich eine andere Arbeit Gesetzlich auch aufnehmen darfst, und somit für den Arbeitsmarkt zur verfügung stehst. Hast du auch vollen Anspruch auf das Arbeitslosengeld 1. Bis du eben einen anderen Arbeitgeber findest der dich vorrübergehend einstellen würde. Bleibt natürlich an dir, wie deutlich du bei eventuellen Bewerbungen klarstellst, das du nur kurzzeitig/vorrübergehend dort Arbeiten willst und du von Heute auf Morgen wieder weg bist sobald du bei deinem eigentlichen Arbeitgeber wieder arbeiten darfst. Und liegt somit an dir, wie attraktiv du dich für Arbeitgeber machen möchtest ;) ... das Arbeitsamt kann dich ja nicht verpflichten dass du unehrlich bist oder gar bei Bewerbungen lügst ;) Also entweder Arbeitsamt (Behörde) zahlen lassen dafür das sie solchen von der Regierung/Politik ausgehenden Terror auf dich ausüben mit der Impfpflicht (Existenzängste dir machen und dich in Notlage bringen), indem du alle Mittel und Wege nutzen um das Zuhause auszusitzen. Oder wenn du magst, die Chance nutzen mal zu Testen wie andere Arbeitgeber so sind, und ob du nicht doch einen findest wo du womöglich sogar dauerhaft lieber ganz hin wechseln würdest. Dann hätte dein jetziger(dann Ex-) Arbeitgeber erstrecht das Nachsehen, weil er sich so willig von der Regierung hat einspannen lassen. Wünsche dir viel Glück und von Herzen alles gute für die Zukunft!
Wenn ich ein Tätigkeitsverbot bekomme ab 16.3., werden dann aber mit der "Freistellung" meine Überstunden & Urlaubstage berücksichtigt werden müssen!?🤔
Könnten Sie bitte mal einen Beitrag bringen, was Selbständige selbst tun sollen? Sich im Falle fehlender Nachweise selbst beim GA melden? Abwarten bis Kontrolle kommt? Wann wird Bußgeld fällig? Darf man weiter arbeiten? Tätigkeitsverbot bei Selbständigen? Was kann man tun?
Petitionen beim Bundestag gegen die Impfpflicht Petition 128004: Keine Covid-Impfpflicht für das Pflegepersonal/Bereitstellung einer sinnvollen Teststrategie (läuft bis 27.01.22) Petition 128564: Keine allgemeine Corona-Impfpflicht (läuft bis 31.01.22)
@@robbirobson7330 😂😂😂die Zeiten sind vorbei. Das Blatt wendet sich und diejenigen, die Angst bekommen sollten, sitzen an den Schalthebeln des korrupten und verbrecherischen Systems ...White hats are under control...let's go Brandon 🤣🥳😜
Herzlichen Dank für ihre Bemühungen. Darf ich fragen wie es mit den Solo- Selbständigen im medizinischen Bereich ist? Sind auch diese verpflichtet bis 15.3. ihren Status oder Attest beim Gesundheitsamt anzuzeigen, oder kann man auf eine Aufforderung seitens des Gesundheitsamtes abwarten? Herzlichen Dank für ihre Antwort 🙂
Beim Gesundheitsamt anzeigen, das man nicht geimpft ist und abwarten, was die Antworten. Derweil kann man weiterarbeiten. Sollte das Gesundheitsamt es verbieten wollen, dann einen Anwalt einschalten. Das Gesundheitsamt muss jeden Fall einzeln prüfen, da haben sie was zu tun. Viel Glück, bin in der gleichen Situation.
@@martinaholzapfel5799 Ja, und der Anwalt kostet, wenn man keine Rechtschutzversicherung hat. Und anschließend bekommt man vielleicht noch ne Strafe aufgedrückt, wenn man weiter arbeitet...
@@elkeloepert1319 laut Gesundheitsamt darf ich bis zur Klärung arbeiten.ich habe immer noch die Hoffnung, das der ganze Quatsch kippt. Tschechien hat die Impfpflicht zurückgenommen und immer mehr Ärzte verweigern das impfen. Einen Anwalt nehmen war ja nur für den Notfall. Heutzutage kommt man ohne Rechtschutzversicherung leider nicht mehr aus. Alles gute, hoffentlich wir, das es gut ausgeht.
Was ist mit Azubis im Medizinischen Bereich die kurz vor der Abschlußprüfung stehen? Dürfen sie solange in der Praxis weiterarbeiten bis zu der Prüfung?
Da die rede von eine Praxis ist - Impfpflicht für jeden. So einfach. Solange man Kontakt zu Mitarbeiter für Patienten oder Patienten selbst hat und wenn die Azubis geimpft sind ja, ansonsten nein. Bei Azubis gibt es keine Ausnahmen - Fällt die Einrichtung unter § 20a des IfSG müssen ALLE darin arbeitenden der Impfpflicht nachkommen. Egal ob Arzt, Elektriker, Koch, Frisör oder weiß was ich. Ausnahme wäre z.B. ein eigenes Bürogebäude für die Verwaltung dessen Zugang so gestaltet ist das man nicht in Kontakt mit Arzt, Pflege und Co. kommt. In solchen Gebäuden gilt die Impfpflicht nicht.
@@rabenbuch8542 TLDR: Stimmt nicht. Das Tätigkeitsverbot gilt bereits ohne Anordnung eines Gesundheitsamtes. § 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19 (1) Folgende Personen MÜSSEN ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen.... Es wird also kein Ermessen eingeräumt. --- Zum Verständnis, das Ministerium hat in einem Brief klar geäußert: "Ab dem 16. März 2022 sind Personen, die in den betroffenen Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden sollen, verpflichtet, vor n Aufnahme der Tätigkeit der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens einen solchen Nachweis vorzulegen. Eine Person, die keinen Nachweis vorlegt, darf nicht beschäftigt werden." Ob in einer Einrichtung oder in einem Unternehmen anwesende Personen unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen COVID-19 fallen, hängt davon ab, ob diese Personen in den betroffenen Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden. Dabei dürfte es erforderlich sein, dass die Personen nicht nur zeitlich ganz vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung oder Unternehmen tätig sind. Dies bedeutet, dass insbesondere folgende Personen der Nachweispflicht unterfallen: - Rechtliche Betreuer und Betreuerinnen, - Personen der Heimaufsicht, - (externe) Handwerker, insbesondere Gesundheitshandwerker wie Orthopädietechnik und medizinische Fußpflege, aber auch Personen, die Reparaturen im Gebäude durchführen. - Mitarbeitende in der Verwaltung oder in technischen oder IT-Diensten, in der Leitung/Geschäftsführung, sofern keine klare räumliche Abgrenzung zu den in der Einrichtung bzw. dem Unternehmen behandelten, untergebrachten oder gepflegten Personen vorhanden ist, - Friseur, der in die betroffenen Einrichtungen zum Haare schneiden kommt, - Freie Mitarbeiter (z. B. Honorarkräfte, Berater o.ä.) Nicht unter die Nachweispflicht fallen z.B. Postboten oder Paketzusteller und andere Personen, die sich lediglich über einen ganz unerheblichen Zeitraum in der Einrichtung aufhalten. Von der Nachweispflicht ausgenommen sind auch Personen, die ausschließlich außerhalb der Einrichtung oder des Unternehmens am Gebäude Arbeiten durchführen (z.B. Bauarbeiter, Industriekletterer u.ä.). Die in den Einrichtungen oder Unternehmen behandelten, betreuten (auch medizinisch oder pflegerisch untersuchten), gepflegten oder untergebrachten Personen müssen keinen Nachweis vorlegen. Menschen mit Behinderungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter erhalten, unterfallen damit ebenso wie andere Betreute nicht der Nachweispflicht. Ebenso wenig unterfallen Besucher der behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen (z. B. Angehörige) der Nachweispflicht, sofern sie in den Einrichtungen nicht, beispielsweise als rechtliche Betreuer, tätig werden. Der Gesetzeswortlaut ist weit gefasst, sodass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die in einer Einrichtung oder Unternehmen tätige Person einen direkten Kontakt zu den vulnerablen Personengruppen hat. Einzig in den Fällen, in denen jeglicher Kontakt zu den gefährdeten Personengruppen und zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die einen direkten Kontakt zu diesen Personengruppen haben, wegen des Charakters der ausgeübten Tätigkeit sicher ausgeschlossen werden kann (beispielsweise räumlich abgetrennt tätigen Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter der ambulanten Pflegedienste oder in getrennten Verwaltungsgebäuden arbeitende Mitarbeiter), kann eine Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG verneint werden. ... Die Leitung einer Einrichtung oder eines Unternehmens, die entgegen der gesetzlichen Verbote eine Person beschäftigt oder im Falle einer Benachrichtigungspflicht die Gesundheitsämter nicht informiert sowie Personen, die trotz Nachweispflicht und Anforderung des Gesundheitsamtes keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist erbringen, müssen mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR rechnen. Die begangene Ordnungswidrigkeit muss vorwerfbar sein. Außerdem müssen die zuständigen Behörden dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechend bei unterschiedlichen Verstößen die Geldbuße entsprechend unterschiedlich bestimmen.
Stimmt nicht. Ein Kollege hat sich bei der Agentur erkundigt. Sie können sich, sobald Sie freigestellt sind, als Arbeitslos melden und erhalten keine Sperrfrist.
@@endenix1799 ja solange bis eine Partei kündigt sie dürfen in diesem Fall sogar ein befristetes Arbeitsverhältnis in einer anderen Branche eingehen. Am 01.01.23 stehen sie dann wieder beim alten Arbeitgeber in Lohn und Brot.
Noch ganz viele Varianten, je nach Koks-Pegel des Gesundheitsvermeidungsministers, dann Energie Lockdowns, mit eingeschränkter Energie bis hin zum Blackout. Alles schon vor Jahren geplant beim WEF (World Economic Forum).
Wer soll den Anwalt für den Wiederspruch an das Gesundheitsamt, an das Ordnungsamt wegen Bußgeld, an das Arbeitsgericht und den Anwalt wegen Kündigungsschutzklage und letztendlich die Klage vorm Bundesverfassungsgericht bezahlen? 🤔 🤷♀️Von ALg1 😎 Wer sind die Gewinner? 🤔 Und wer sind die Verlierer? 🤔
@Rohring Sehr geehrte Frau Rohring, ich habe eine sehr dringende Frage, die ich Ihnen gern stellen möchte. Ich hoffe, Sie haben etwas Zeit darauf einzugehen. Dafür schon mal einen herzlichen Dank. Ich arbeite seit 8 Jahren in der Pflege und seit genau einem Jahr sogar als examinierte Pflegefachkraft (Altenpfleger). Ich arbeite seit meinem Examen für eine Zeitarbeitsfirma sowohl in Pflegeheimen als auch in Krankenhäusern. Ich bin somit nicht in einer Pflegeeinrichtung, bzw. in einem Krankenhaus fest eingestellt. Mein Arbeitgeber ist die Firma XY und da wo ich eingesetzt werde, also im KH oder im Pflegeheim, dass sind sozusagen meine Kunden. In Ihren vorherigen Videos beschreiben Sie die Situation von Arbeitnehmer, die in einer Einrichtung fest eingestellt sind. Aber wie ist es denn mit meiner Situation? Mfg Samy
Wir haben gestern einen Brief von der Chefetage bekommen, dass wir ab dem 16.3 automatisch bis auf weiteres unentgeltlich freigestellt sind!😵 Muss man sich mal überlegen, da hat ja bisher das Gesundheitsamt noch gar nichts dazu gesagt! Und nun?
Der Arbeitgeber hat durch den bestehenden Arbeitsvertrag, eine Annahmepflich deiner Arbeit. Erst wenn das Gesundheitsamt (! die - und nicht der Arbeitgeber !) ein Betretungsverbot ausspricht, ist der Arbeitgeber von der Annahmepflich vorrübergehend befreit. Also erst dann, wennd as Gesundheitsamt es ausgesprochen hat! Und das Gesundheitsamt ist verpflichtet jeden Fall einzeln und individuell zu prüfen, bevor es individuell für jeden einzelnen Arbeitnehmer, ein Betretungsverbot ausspricht. Die müssen Individuell jeden Arbeitnehmer beurteilen und z.B. wenn man (auch durch eine schon länger zurückligende Corona Erkrankung) noch nachweißen kann das man Antikörper im Blut hat, müssen sie das berücksichtigen ob man wirklich solch eine Gefahr darstellt, dass ein Betretungsverbot zwingend ist. (wodurch das alles zur totalen überlastung der Gesundheitsämter führen würde. Und da die verflichtet sind die Kontaktverfolgung mit höherer Priorität durchzuführen, werden die nur wenig/zögerlich Betretungsverbote aussprechen können). Das _vorrübergehend_ ist wiederrum sehr wichtig, da die Impfpflicht nur für einen begrenzten Zeitraum gilt, weswegen der Arbeitgeber auch nicht kündigen darf (vorrübergehende - und keine unbefristete unzumutbare Belastung des Arbeitgebers). Und weil es vorrübergehend ist, und über das GESUNDHEITSAMT eine Freistellung erfolgte, ist es Gesetzlich erlaubt vorrübergehend wärend der dauer der Freistellung, eine andere Arbeitsstelle zu suchen. Das wiederum berechtigt in vollem umfang zum Arbeitslosengeld 1. Und den Arbeitsämtern kann man nur viel Glück dabei wünschen, das sie erfolgreich eine Arbeitsstelle einem vermitteln, wenn man beim Bewerbungsgespräch jeden potenziellen Arbeitgeber, ganz ehrlich ohne zu lügen, fairerweise sagt dass man nur vorrübergehend anfangen würde und von Heute auf Morgen wieder weg wäre, sobald man bei seinem eigentlichen Arbeitgeber wieder arbeiten darf ;) (muss der ja fairerweise wissen, worauf er sich einläst wenn er ersteinaml nur mehraufwand hat bis man auf die Arbeitsstelle eingearbeitet wäre).
@@tanjasimsalabim7820 und wie sieht es aus Tanja wenn der arbeitgeber mir kündigt und ich eine 2 monatige Kündigungsfrist hätte er aber mich trotzdem nicht weiterarbeiten lassen will, ich aber könnte bis das Amt sich meldet als Alt Mitarbeiterin?
@KanzleiRohring Sehr geehrte Frau Rohring, ich habe eine kurze Frage. Ist man als angestellte Pflegekraft welche langzeitkrank ist oder sich als Frau derzeit Mutterschutz befinden auch bis zum 15.03. auskunftspflichtig (Immunitätsstatus) gegenüber dem Arbeitgeber oder sind dies Gründe zur Aufschiebung einer Auskunft? Ich hoffe auf Antwort 🙏🏼
Schön wäre es. Leider sind 26 von 30 Kolleginnen auf Hexenjagd hinter uns 4 her, obwohl wir in keinster Weise auf Patienten treffen. Wir arbeiten separat in einem abgetrennten Labor im Erdgeschoss. Rechtlich ist es final noch nicht geklärt, aber das Verhalten der sogenannten KollegInnen ist schon tragisch.
@@boomerangsruckflug8513 Klar, da stimme ich dir zu. Ich arbeite dort seit 35 Jahren. Damit will ich ihn einfach nicht durchkommen lassen. Wenn ich es geschafft habe, auch für meine 3 Kolleginnen, bin ich dann mal weg......
Wer Anspruch auf AlG1 hat, sollte auf gar keinen Fall AlG2 beantragen. Erstens ist das wesentlich weniger Geld, zweitens müssen alle Konten und das gesamte Vermögen, inkl. Schmuck vorgezeigt werden und man wird bei der Jobsuche massiv schikaniert, mit Angeboten im Callcenter, in der Fabrik und sonst welche unmögliche Jobs. Macht das bloß nicht.
Und welche Alternativen zu ALG 2 schlägst du vor? Die Miete und Rechnungen müssen ja von irgendetwas bezahlt werden. Nicht jeder findet sofort einen neuen Job und einige müssen mit Hartz IV aufstocken, weil ALG 1 alleine nicht zum leben ausreicht.
Was ist denn an einer Fabrik so falsch? Am Geld liegt es sicher nicht. Beispiel Bayern: Kannst mit gut 2400€ Brutto Einstieg für ungelernte rechnen. Übliches Monatsbrutto für ungelernte sind ca. 3150€. Bei einer 35-Stunden-Woche wohlgemerkt. 30 Tage Urlaub usw. Also sofern IGM usw.
@@maggutDE Arbeit findet man schnell, den Job behalten, das ist das schwierige. Die meisten Verträge sind befristet und wenn die Leistung nicht stimmt, du krank wirst oder nicht flexibel genug bist, bist du ganz schnell wieder raus aus dem Job und wieder beim Jobcenter. Die meisten Arbeitgeber haben sehr hohe Anforderungen und wer diese nicht erfüllen kann, sitzt wieder beim Jobcenter. Ich mache immer wieder diese scheiß Erfahrung. Daran kann man sehr schnell zerbrechen, die Schikanen beim Jobcenter, die hohen Anforderungen und die Ablehnung auf dem Arbeitsmarkt... Irgendwann geht man daran kaputt und wird zum Fall für den Psychiater. Gerade jetzt wäre ein bedingungsloses Grundeinkommen, wenigstens vorübergehend, bis Corona überstanden ist, wichtig. Die meisten wollen arbeiten, aber sie können nicht, weil die Anforderungen zu hoch sind. Dann die sogenannte Hartz IV-Lücke nicht zu vergessen. Mit jedem neuen Job macht man beim Jobcenter Schulden. Das Jobcenter zahlt die Hartz IV-Leistungen voraus, der Arbeitgeber entlohnt dich für deine Leistung rückwirkend. Du lebst aber von deinen Monatslohn im Folgemonat, also in der Gegenwart und nicht in der Vergangenheit, man ist also einen Monat noch auf Hartz IV-Leistung angewiesen. Das interessiert den Gesetzgeber herzlich wenig. Der fordert über das Jobcenter die "zuviel" gezahlte Hartz IV-Betrag zurück, obwohl man noch auf diese Leistung angewiesen war, denn vom Monatsgehalt lebt man nicht in der Vergangenheit, sondern in dem Folgemonat. Ist also auch nicht gerade motivierend, wenn man sich mit jedem neuen Job erstmal verschuldet.
Naja, wir reden aktuell hauptsächlich von Pflegeberufen. Da ist nichts drin mit Homeoffice. Und unbezahlter Urlaub, wer kann sich das denn leisten? Dann auf jeden Fall kündigen lassen und Arbeitslosengeld beantragen. Das macht auch viel mehr Druck auf alle, als alles andere. Umso mehr jetzt mal welche aus unserem Beruf raus gehen, desto besser. Seit Jahren predige ich meinen Kollegen, dass ohne uns die ganzen Betriebe nicht mehr funktionieren. Das wird in kürzester Zeit die Pflege komplett zusammenbrechen lassen. Angefangen bei Aufnahmestopps in den Heimen wegen zu wenig Personal, bis zu Ausfällen der geimpften Kollegen da diese dass garnicht alleine wuppen können. Und in dem Fall muss man dass hin nehmen, auch wenn wir ungerne unsere Pflegebedürftigen und Kollegen im Stich lassen. Evtl. ist Corona sogar eine Chance für den Pflegeberuf. Dass gesehen wird, dass wir nicht komplett alles von uns aufgeben (als ob kaputte Beziehungen, kaputte Körper und Seelen, schwierigkeiten das Sozialleben richtig zu pflegen aufgrund der miserabel gestalteten Dienstpläne noch nicht ausreichen. Uvm.)
.Wurde schon bekannt gegeben das bei nicht Nachweis am 16.03.unbezahlte Freistellung erfolgt.Wenn ich mich arbeitslos melde und ALG bekomme kann der Arbeitgeber mich im nachhinein kündigen.Das Arbeitsverhältnis ruht ja dann.
Was ist denn bei Arbeitgebern, die im vorauseilenden Gehorsam bereits ab 16.3. die Arbeitnehmer unentgeltlich freistellen, unabhängig von der Meldung beim Gesundheitsamt?
Meldung ans Gesundheitsamt und Beschäftigung sind verschiedene Angelegenheiten. Ab 16.3 muss der AG ungeimpfte melden. Einschränkungen für Ungeimpfte: Die nach dem IfSG vorgesehene Entschädigung erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben sind oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurden, ein Tätigkeitsverbot oder die Pflicht zur Absonderung hätte vermeiden können. Gleiches gilt auch bei Antritt einer "vermeidbaren Reise" in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise als solches eingestuftes Risikogebiet. Voraussetzung für den Anspruchsverlust ist die Kausalität der unterlassenen Impfung bzw. der angetretenen Reise für das Tätigkeitsverbot bzw. die Absonderung. Kann also die Tätigkeit des ungeimpften Beschäftigten ins Homeoffice verlagert und so ein Tätigkeitsverbot vermieden werden (vgl. dazu bereits oben sowie § 28b Abs. 4 IfSG), fehlt es an der Vermeidbarkeit. --- Kurzfassung: Wer sich impfen lassen kann, dies für die Berufsausübung muss und dennoch sich dagegen entscheidet, dem spricht der Freistellung nichts entgegen.
Wieso klagt denn keiner von Anwälten das an? Das ist doch nicht richtig!!!! Es darf keine Impfpflicht geben und auch keine Impfpflicht in den medizinischen Bereichen!!!
Danke Frau Rohring für ihr Engagement für die Arbeitnehmer, die hoffentlich nicht einknicken. Standhaft bleiben, wir kippen das alles. Die Macht geht vom Volke aus!
Wer soll denn so viel Geld und Nerven haben. Menschen, die in Pflege arbeiten sind nicht so reich 3 Prozeße zu führen, nebenbei Bußgeld und Zwangsgeld zu bezahlen. Und vielleicht am Schluss die Kosten, ganz zu schweigen von den Anwaltskosten, zu tragen.
Frau rohring wie ist das mit betrieben die weniger wie 10 Angestellte haben? Praxen sind nicht so groß. Hab ich da keinerlei Kündigungsschutz obwohl ich 10 Jahre dort arbeite? Fristlose Kündigung möglich oder wenigstens mit gesetzlicher Kündigungsfrist (4 Monate bei mir)?
In unserem Gesundheitssystem Face to Face arbeiten kann man nicht ins Homeoffice geschickt werden!!! Was macht der Arbeitnehmer wenn der Arbeitgeber sein Hausrecht nutz und ihm ein Betretungsverbot ausspricht???
Auch eine Schwerbehinderung schützt nicht vor der berufsbezogenen Impfpflicht. Für Personen mit einer körperlichen oder geisigen Einschränkung gelten die gleichen Vorgaben, wie für gesunde Menschen. Das Infektionsschutzgesetz macht da meines Wissens keine Unterschiede. Allerdings genießen Schwerbehinderte ja einen besonderen Kündigungsschutz. Hier wird man Urteile abwarten, bzw. klagen müssen, denn auch das ist nicht wirklich klar.
@@herdifreund7715 hi. Also mir wurde beim Amt gesagt. Ich soll ein gleichstellungsantrag stellen und wenn der durchgeht. Dann kann ich auf mein Arbeitsplatz bleiben.
Kein Aufschrei in dem Land. Schweiz, Rußland, Dänemark u.a. haben auf ein Jahr verlängert, weil es medizinisch und wissenschaftlich begründet ist. Deutschland geht zum dritten Mal in der Geschichte einen Sonderweg. Wohin das geführt hat, dürfte jedem bekannt sein.
@@endenix1799 wie lange gilt eigentlich ein Russlanddeutschen als genesen... 😁 Einfach nur krank... Wenn sich die 2fach geim. pfte nicht boostern sind diese nur "grundimmunisiert" und dann wieder ungeimf... trotzdem kein Aufschrei... was für einen scheiß denken die sich noch aus und seit wann ist ein privatfinanziertes Institut zu einer Bundesbehörden ernannt worden🤬
Zwei Fragen dazu 1) Gibt es vielleicht doch noch eine Rechtsschutzversicherung, die man jetzt abschließen kann und die dann zu Mitte März greift? 2) Ich habe mich arbeitssuchend gemeldet, aber noch nicht arbeitslos, da ich noch keine Kündigung erhalten habe. Ist das korrekt so? Oder direkt auch arbeitslos melden? Man muss dafür wohl persönlich beim Amt vorstellig werden, was mich erstmal abhält...
Na, dann darf man nicht rein. Kann der AG dann keinen Homearbeitsplatz oder einen anderen Platz an dem sicher kein Kontakt zu Patienen/Klientel entstehen kann anbieten (hier muss allerdings noch geklärt werden, wie die die Aussage "in einem Unternehmen tätig sein " zu interpretieren ist), bleibt kein anderer Weg einer Freistellung. Und dies mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Lohn, weil sich viele Einrichtungen das nicht leisten können. Wie es dann weitergeht, hängt vom AG ab.
@@herdifreund7715 Da gibt es keine Spielraum für Interpretation mehr, spätestens seitdem das Ministerium das Schreiben mit genaueren Erläuterungen veröffentlicht hat. Kurzfassung: Jeder der länger als ein paar Minuten in einer Einrichtung arbeiten möchte hat die Impfpflicht zu erfüllen. Egal ob Pflege, Koch, Putzkraft, Hausmeister, Handwerker usw. usw. - als Beispiel für nicht betroffen wurde ein Postbote genannt.
@@elkeloepert1319 ich kenne keinen der umsonst was tut , oder gehen sie umsonst in die Arbeit ? Es ist doch ok das man einen Energie Ausgleich bekommt , oder was liefern sie für die Gesellschaft umsonst ?
Also kann der Arbeitnehmer ein Bußgeld bekommen wenn er nach dem 15.03. ungeimpft ist? Für was? Ungehorsam? Wenn man doch erstmal freigestellt werden muss.....wann käme das Bußgeld für den Arbeitnehmer???
Hallo Frau Rohring, hätten Sie vielleicht auch Tips für geimpfte Mitarbeiter, denen mit einer eventuellen Freistellung der ungeimpften Kollegen deren Arbeit auch noch angetragen wird?
Manfred, wieso Nein? Ich tendiereher zu einem ganz klaren "JA, klar!". Denn solange man Krankgeschrieben ist, ist das ersteinmal das Ausschlaggebende. Erst wenn einen der Arzt Gesundschreibt, würde relevant werden ob man ab dem Zeitpunkt geimpft ist. Da man wärend der Krankschreibung onehin nicht in die Arbeit gehen kann, spielt also alles andere ersteinmal keine Rolle. Sogar ob man Geimpft ist oder nicht, muss man nicht (und ich finde aus selbstschutz, sollte man auch nicht) dem Arbeitgeber mitteilen ob man geimpft ist oder nicht. Auf Nachfrage vom Arbeitgeber: Ich bin derzeit Krankgeschrieben. Sobald ich wieder Gesund bin, können wir uns über meinen Impfstatus unterhalten. Bis dahin bitte ich sie, mir die Ruhe zu gönnen für eine bestmögliche genehsung, und daher davon abzusehen mir medizinische Fragen oder Fragen zu meiner Gesundheit zu stellen.
@@tanjasimsalabim7820 Ich denke mal das du da einem Irrtum unterliegst. Guck mal bei dem Anwalt Croset: "Kein Arbeitslosengeld! Kein Lohn! Wie könnt ihr vorgehen?"
Vielen herzlichen Dank Frau Rohring. Ich arbeite in einer kleinen Arztpraxis, also weniger als 10 Mitarbeiter. Das würde im Falle einer Kündigung bedeuten, dass ich keine Abfindung bekomme, oder?
Richtig. Mit einer Abfindung kauft dir der Arbeitgeber den Kündigungsschutz ab. Dieser besteht aber ein deinem Fall bei weniger als 10 Mitarbeiter gar nicht.
Mein AG will uns den Genesenstatus der ursprünglich bei mir bis 1.5 datiert ist nur 3 Monate anerkennen. Sie wollen uns dann den BR Ausweis sperren und wir sollen dann täglich testen, was nur im Ort geht, ist das zulässig?
Vielen Dank, einmal mehr! Gibt es denn überhaupt Anwälte die solch eine Beratung und ggf. eine Klage übernehmen? Ich hab bereits herum telefoniert, und hatte den Eindruck ihnen ist das Eisen zu heiss, oder aber sie sind Impfpflichtbefürworter und wollen mich aus diesem Grund nicht annehmen. Gibt es eine Liste über Anwälte, die diese Aufgabe (optimalerweise aus Überzeugung) übernehmen würden?
Danke für Ihre tolle Erläuterung unser Arbeitgeber verschickt gerade Briefe um uns mitzuteilen das wir ab 16.3. nicht mehr die Einrichtung betreten dürfen . Sie haben hier wieder sehr gut erklärt das er das nicht darf .
@@KanalYT12 Der Arbeitgeber hat durch den bestehenden Arbeitsvertrag, eine Annahmepflich deiner Arbeit. Erst wenn das Gesundheitsamt (! die - und nicht der Arbeitgeber !) ein Betretungsverbot ausspricht, ist der Arbeitgeber von der Annahmepflich vorrübergehend befreit. Also erst dann, wennd as Gesundheitsamt es ausgesprochen hat! Und das Gesundheitsamt ist verpflichtet jeden Fall einzeln und individuell zu prüfen, bevor es individuell für jeden einzelnen Arbeitnehmer, ein Betretungsverbot ausspricht. (was zur totalen überlastung der Gesundheitsämter führen würde. Und da die verflichtet sind die Kontaktverfolgung mit höherer Priorität durchzuführen, werden die nur wenig/zögerlich Betretungsverbote aussprechen können). Das _vorrübergehend_ ist wiederrum sehr wichtig, da die Impfpflicht nur für einen begrenzten Zeitraum gilt, weswegen der Arbeitgeber auch nicht kündigen darf (vorrübergehende - und keine unbefristete unzumutbare Belastung des Arbeitgebers). Und weil es vorrübergehend ist, und über das GESUNDHEITSAMT eine Freistellung erfolgte, ist es Gesetzlich erlaubt vorrübergehend wärend der dauer der Freistellung, eine andere Arbeitsstelle zu suchen. Das wiederum berechtigt in vollem umfang zum Arbeitslosengeld 1. Und den Arbeitsämtern kann man nur viel Glück dabei wünschen, das sie erfolgreich eine Arbeitsstelle einem vermitteln, wenn man beim Bewerbungsgespräch jeden potenziellen Arbeitgeber, ganz ehrlich ohne zu lügen, fairerweise sagt dass man nur vorrübergehend anfangen würde und von Heute auf Morgen wieder weg wäre, sobald man bei seinem eigentlichen Arbeitgeber wieder arbeiten darf ;) (muss der ja fairerweise wissen, worauf er sich einläst wenn er ersteinaml nur mehraufwand hat bis man auf die Arbeitsstelle eingearbeitet wäre).