KLEINER FEHLER UND ZUR UNBESTIMMTHEIT: ZUM FEHLER: 02:32 Das Rechtsstaatsprinzip wird zwar nicht in Art. 20 GG ausdrücklich, jedoch nicht Art. 23 I 1 GG und Art. 28 I 1 GG ausdrücklich genannt. ZUR UNBESTIMMTHEIT: Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) entnimmt man auch die Bestimmtheit. Das bedeutet, dass Normen hinreichend bestimmt sein müssen. Dies kann problematisch sein, wenn Normen ungenau formuliert sind. Unbestimmte Rechtsbegriffe stehen diesem gar nicht entgegen, sofern man diese noch hinreichend bestimmen kann. Hier ist darauf zu achten, ob Inhalt, Zweck, Ausmaß und Bedeutung von Rechtsprechung und Literatur verfestigt wurden.