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Ich höre mir gerade alle deine Crashkurse eine Woche vor dem Examen an. Vielen Dank Sören, du hast super erklärt und die Basics auf den Punkt gebracht. Ganz großes Kino!!
Sören könnten Sie wie beim EBV auch ein kompaktes Video zu den Themen Kollektives und individuellen Arbeitsrecht rausbringen demnächst. Das wäre super. Die Art ihrer didaktischen Vermittlung der Lerninhalte ist super :)
Betrifft Redl. Besitzer / Verwendungsersatz: im Schema zu Notwendigen Verwendungen: IV. Keine Einreden 3. Verwendungen 4. Notwendigkeit 5. RF Verwendungsersatz richtigerweise müsste nach 4. Notwendigkeit kommen: 5. Kein Fall d. 994 I 2 6. RF Verwendungsersatz das war das mit der analogen Anwendung von 988 bzw. teleolog. Reduktion d. 993 I 2. HS. im Falle, dass es sich um (a) gewöhnl. Erhaltungskosten handelt, (b) die Nutzungen dabei nicht beim Besitzer verbleiben (Inzident NH redl. Besitzer prüfen) und (c) Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft am selben Grund kranken, regelm. unerkannt geisteskranker Veräußerer. Bitte um Berichtigung, falls ich da was falsch verstanden habe. Insg. TOP Crashkurs!!!
hey :) super video hat mir sehr geholfen aber ich hab mal ne frage an einer stelle bin ich etwas durcheinander gekommen bei der nutzungsherrausgabe beim deliktsbeitzer sagst du, dass die selben regeln gelten wie für den bösgläubigen besitzer ich hab diese meinung bisher nirgends gefunden sondern immer folgende meinung nämlich das der deliktische besitzer nach 992 iVm 823 bgb haftet das wäre ja schärfer als nur nach 987,990 und ja somit im teleologischen interesse des bgbs der umfang der nutzung bestimmt sich aus 249 I bgb (nutzung in natura rauszugeben) oder 251 I bgb (wertersatz für nutzung) durch diese regelung haftet der deliktische besitzer nicht nur wie der böswillige für gezogene nutzungen und solche die er hätte ziehen müssen, sondern auch für solche die er eigentümer im zuge einer effizienteren nutzung hätte ziehen können meine frage nun welche der auffassungen trifft zu und woher stammt die aus deinem video ?
Die Auffassungen schließen sich nicht aus. Der deliktische Besitzer haftet - weil er auch regelmäßig bösgläubig ist - nach §§ 990 I, 987 BGB auf Nutzungsherausgabe. Dies schließt nicht aus, dass der Schadensersatzanspruch gem. §§ 992, 823 ff. BGB zusätzlich auch bestimmte Facetten des Nutzungsersatzes abdeckt (Vorenthaltungsschaden). Formal aber gibt es keine eigenständige Regelung der Nutzungsersatzes für den deiktischen Besitzer in den §§ 987 ff. BGB.
Hallo Nils, bei uns gehen täglich viele Vorschläge für neue Videos ein, die wir für zukünftige Videos berücksichtigen. StPO ist dabei natürlich auch ein Thema. Besten Gruß Dein Jura Online Team
Kennt man das hier...hat mal ALLE Videos geschaut, hat man wahrlich keine Angst mehr: m.ru-vid.com m.ru-vid.com/video/%D0%B2%D0%B8%D0%B4%D0%B5%D0%BE-1ipVjFMPlwM.html