Der Twinny ist sein Geld nicht wert. Nach ner Weile wird das Laufbündel wacklig, u.man kann nichts nachstellen. Das Vorgängermodell mit dem verschraubten Lauf war da wesentlich besser.
Andre Big Gute Frage! Das Video ist jetzt schon was länger her. Kann dir nicht sagen warum ich nur eine verschossen hatte. Vielleicht hatte ich nur noch eine! :o) MfG DEE BO
@@DEEBO82 Aber ich kann es dir sagen: Weil mit dem zugebauten Lauf nach 2 Schuss schon alles so verdreckt ist, das man die leeren Hülsen kaum noch raus kriegt, u.kaum noch neue laden kann.
@@kennstdunet2306 Danke das kenne ich doch von der guten alten meiner Meinung nach besten Schwarzpulvermunition ich war am überlegen mir auch einen Derringer für Sylvester zu holen aber ob das Spass bringt mit Schwarzpulvermunition? wohl eher nicht bist wohl mehr mit Hülsen rausprügeln beschäftigt.
@@big.g9998 Ich hatte Anfang der 90er Jahre den Twinny Derringer, der hatte nur eine senkrechte Laufsperre, der Lauf war also freier. Trotzdem gabs nach 6-8 Schuss schon Probleme, die Hülsen raus zu bekommen.
@@lillibrinke4192 genau. Weiß auch nicht, warum alle bei Führwaffen immer unbedingt 25 Schuss haben wollen. 2 Supra Pepper reichen voll aus. Wenn die einer weggeatmet hat ist eh Finale! Das Ding hat die ideale Größe, ist wenig störanfällig, nur leider recht teuer.
Das war aber der Noris Derringer mit der PTB 276. Da war das Laufbündel verschraubt. Bei dem hier ist das vernietet, u.wird mit der Zeit wacklig u.klapprig.
@@kennstdunet2306 nein auch die mit späterer ptb . da haben die einfach das lauf bündel bis zum kartuschenlager gekürzt und zwei neue läufe in z.b 22 lfb eingepresst. bei ptb 276 konnte man das laufbündel abschrauben und durch ein anderes ersetzen
+HateCDU Ich mache die Videos bei mir im Keller. Und warum sollte ich sie nicht mit einem kleinen Waffenschein führen dürfen? Voraussetzung ist natürlich das man einen hat! Dafür gibt es den kleinen Waffenschein doch schließlich!? MfG DEE BO
+HateCDU 3.für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.Weitergehende Regelungen bleiben unberührt. (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. MfGDEE BO