Interessant und didaktisch wertvoll. Hier wird das vermittelt was man letztlich in der Examensklausur zeigen muss, jedenfalls meiner Erfahrung nach. Vielen Dank für die Mühe und den Gratis Zugang.
Ein Gratis Zugang verschleiert allerdings, dass Alpmann ein vitales pekunieres Interesse hat, die Jurastudenten für die RÜ und die Kurse zu intessieren und hierbei nicht unerheblich Kohle zu machen. Der Repetitor verdient selbst im Heizungskeller viel Geld. Es sei Ihm gegönnt, aber Dankbarkeit sollten die Studis lieber ihrer Mutter oder Oma zukommen lassen, zumal bei Letztgenannter dieser Fall ggf. irgendwann hilfreich ist.
@@tullapokriefke5529 dass das nicht aus philanthropischen Gründen passiert ist mir schon klar, im Endergebnis ist es aber positiv diesen leichten Zugang zu Wissen zu haben. Trotzdem möchte ich nun an dieser Stelle natürlich meiner Mutter und speziell meiner Großmutter danken.
@@Wilhelm_M Danke fürs Feedback! Zur Zitierung von § 216 StGB beim Versuch: Wegen Vergehenscharakter sollte die gesetzliche Anordnung nach Abs. 2 mitzitiert werden, richtig. Aber bitte im Strafrecht nicht von Anspruchsgrundlagen sprechen. 😉
Super Video. Allerdings schaffe ich es nicht den entscheidenden Unterschied dieses Falles zum Gashahn- / Gisela-Fall zu erkennen. Wenn die Tatherrschaft des M dadurch angenommen werden kann, dass er es freiverantwortlich unterließ Gegenmaßnahmen zu ergreifen, dann muss dies auch bei den anderen Fällen konsequenterweise angenommen werden. Schließlich, hätte die andere Person den Hahn zudrehen oder den Raum verlassen können bzw. der Beifahrer das Auto. Darin liegt doch auch ein freiverantwortliches Unterlassen Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
Im Gashahn und Gisela Fall wurde der Angeklagte daher auch freigesprochen. Die große Kritik an dem neuen Urteil liegt darin, dass der M auf die F (welche zeitgleich Täterin war) angewiesen war um Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Schließlich konnten die "Opfer" der beiden anderen Fälle aus eigener Kraft entkommen und M war hier ans Bett gefesselt. Zusätzlich waren die Hilfsmaßnahmen nicht so leicht zugänglich wie in den anderen beiden Fällen. M war nicht nur auf die F sondern auch auf geschultes Rettungspersonal, welches rechtzeitig zur Stelle sein musste angewiesen und seine Rettung lag somit nicht einfach im Öffnen einer Tür.