22:10 Aber es liegt bestenfalls Einverständnis hinsichtlich des Fahrzeugsgebrauchs vor. Die wegnahme des Fahrzeugs im Sinne dessen dass er damit davonfährt, um sich damit unrechtmäßig zu bereichern, ist doch dann auf jeden Fall ein Diebstahl, womit ich Diebstahl hinsichtlich des Fahrzeuges als endgültigen Gewahrsamsbruch und dreiecksbetrug hinsichtlich dessen verneinen , dass hier der p einem Irrtum unterliegt durch Täuschung über Tatsachen uns es hinsichtlich des Schlüssels zu einer vermögensverschiebung kommt ,aber B schlussendlich nicht aufgrund der Vermögensverschiebung (Hingabe des schlüssels) einen Schaden erleidet, sondern erst durch den endgültigen Gewahrsamsbruch des a.