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Unfall unter Drogen. Basis § 315c StGB? Wie arbeiten die Behörden? Eine Verkehrsrechtsgeschichte. 

Felix Kralik
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22 окт 2024

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Комментарии : 9   
@felixkralik1400
@felixkralik1400 2 года назад
Ihr möchtet den Verkehrsrechtskanal unterstützen? Weil euch die Inhalte gefallen oder der Kanal euch helfen konnte? Das könnt ihr gerne über eine kleine freiwillige Spende: Mittels Paypal an felixkralik@hotmail.de Hinweise dazu: - Der Kanal ist mein Freizeitprojekt. - Das Videoerstellen und das Aufrechterhalten des Kanals (hier insbesondere viele Anfragen in den Kommentaren) benötigen sehr viel Zeit. - Das Videoerstellen besteht zB in der Regel aus: juristischem Belesen in der Thematik, Erstellen einer Lehrpräsentation, Besprechen der Präsentation, Schneiden der Videos, Hochladen und etliche Einstellungen bei RU-vid. (ca. 5 - 10 Stunden pro Video) - Google erlaubt nicht den Kanal zu monetarisieren (Geld durch Werbung), ohne genaue Angabe von Gründen, aber vermutlich da es zu nah an Rechtsberatung dran ist. - Falls ihr mit eurer Spende im nächsten Video genannt werden wollt, schreibt das gerne dazu, dann blende ich es ein. - Eure Spende ist vermutlich nicht steuerlich absetzbar, da nicht gemeinnützig o.ä. In diesem Sinne, wenn es euch gefällt, könnt ihr den Kanal so ein wenig supporten, es muss nicht viel sein :) Ich danke Felix
@introbeats8788
@introbeats8788 3 года назад
Gut erklärt! Gerne mehr von den Geschichten aus der Praxis.
@nahap6264
@nahap6264 3 года назад
Gut erklärt
@martinhuber6492
@martinhuber6492 Год назад
Hallo Felix. Bei deinem Beispiel wäre auch das Rechtsfahrgebot nach §2 (2) StVO gegeben. Gruß
@paddokoc9527
@paddokoc9527 3 года назад
Hätten hier die 2,5 Monate, in denen der FS bereits vorläufig beschlagnahmt wurde; Auswirkungen auf das Fahrverbot gehabt wenn es gekommen wäre, bzw. ist das einmonatige Fahrverbot dadurch nicht schon umgesetzt?
@felixkralik1400
@felixkralik1400 3 года назад
Mein Erfahrungswissen sagt irrelevant, der Monat bleibt extra. Aber ohne exaktes Wissen um Rechtsgrundlage.
@heavybarbellsquats
@heavybarbellsquats 3 года назад
In § 25 Abs. 6 StVG ist normiert, dass der Zeitraum einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf das Fahrverbot angerechnet wird und so, sollte die Dauer der vorläufigen Entziehung die Dauer des Fahrverbots übersteigen, das Fahrverbot entfallen lässt. So soll durch die Behörde grundsätzlich verfahren werden, es ist also die Regel. Durch aktive Anordnung kann die Anrechnung aber auch entfallen, wenn sich der Betroffene etwa besonders unbesonnen/uneinsichtig verhält/weiterhin eine verkehrsfeindliche Gesinnung erkennen lässt und eine solche Vergünstigung dann nicht mehr gerechtfertigt ist. Im Falle eines gerichtlichen Fahrverbots nach § 44 StGB wird durch § 51 Abs. 1, Abs. 5 der gleiche Anrechnungsgrundsatz für vorläufige Fahrerlsubnisentziehungen aufgestellt. Auch dort kann die Anrechnung aber ausnahmsweise entfallen, wenn zwischenzeitlich etwa erneut Verkehrsdelikte durch den Beschuldigten begangen worden sind. Sowohl im Ordnungswidrigkeiten- als auch im Straftatenbereich ist also die Anrechnung ausdrückliche Regel. Soll ausnahmsweise nicht angerechnet werden, darf begründend dafür nach dem Wortlaut der Vorschriften ausschließlich das Verhalten nach (!) der maßgeblichen OWi/Straftat-Begehung herangezogen werden.
@felixkralik1400
@felixkralik1400 3 года назад
@@heavybarbellsquats Super, danke
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