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Hätten hier die 2,5 Monate, in denen der FS bereits vorläufig beschlagnahmt wurde; Auswirkungen auf das Fahrverbot gehabt wenn es gekommen wäre, bzw. ist das einmonatige Fahrverbot dadurch nicht schon umgesetzt?
In § 25 Abs. 6 StVG ist normiert, dass der Zeitraum einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf das Fahrverbot angerechnet wird und so, sollte die Dauer der vorläufigen Entziehung die Dauer des Fahrverbots übersteigen, das Fahrverbot entfallen lässt. So soll durch die Behörde grundsätzlich verfahren werden, es ist also die Regel. Durch aktive Anordnung kann die Anrechnung aber auch entfallen, wenn sich der Betroffene etwa besonders unbesonnen/uneinsichtig verhält/weiterhin eine verkehrsfeindliche Gesinnung erkennen lässt und eine solche Vergünstigung dann nicht mehr gerechtfertigt ist. Im Falle eines gerichtlichen Fahrverbots nach § 44 StGB wird durch § 51 Abs. 1, Abs. 5 der gleiche Anrechnungsgrundsatz für vorläufige Fahrerlsubnisentziehungen aufgestellt. Auch dort kann die Anrechnung aber ausnahmsweise entfallen, wenn zwischenzeitlich etwa erneut Verkehrsdelikte durch den Beschuldigten begangen worden sind. Sowohl im Ordnungswidrigkeiten- als auch im Straftatenbereich ist also die Anrechnung ausdrückliche Regel. Soll ausnahmsweise nicht angerechnet werden, darf begründend dafür nach dem Wortlaut der Vorschriften ausschließlich das Verhalten nach (!) der maßgeblichen OWi/Straftat-Begehung herangezogen werden.