Du interessierst dich für Polizeirecht? Hier findest du wonach du suchst! Ich biete dir regelmäßig Inhalte zu polizeirechtlichen Themen. Schwerpunktmäßig behandle ich Fragestellungen aus dem SPG, StGB und der StPO (österreichische Rechtslage). Gerne erstelle ich auch Videos (auf Anfrage) zu sonstigen polizeirechtlichen Themen.
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Super erklärt! Kurze Frage noch... Muss man als Polizeischüler diese Paragrafen komplett auswendig können? Da bräuchte man ja ein fotografisches Gedächtnis dafür, oder? Sind ja extrem viele Paragrafen.
Unter einer „Festnahmebestätigung“ ist grundsätzlich eine Begründung der Festnahme zu verstehen. Im Zusammenhang mit der Festnahmebefugnis durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach §35 VStG ist der Beschuldigte gem. §36a VStG sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme über die Gründe seiner Festnahme SCHRIFTLICH zu informieren. Ich hoffe, ich konnte die Frage so beantworten. Bei weiteren Fragen kannst du auch gerne eine Mail senden.
1. sehr cooler Kanal! War schon längst überfällig für Österreich. 2. wäre bei einem platzverbot nach abs 2 nicht eine Anzeige wegen Störung der öffentliche Ordnung möglich? Inkl. 35er-Festnahme?
Vielen Dank für dein Feedback! Zu deiner Frage: §36 Abs.2 SPG beinhaltet im Gegensatz zu Abs.1 eine (mit Zwang durchsetzbare) Wegweisungsbefugnis. Grundsätzlich ist eine Missachtung der Verordnung nach §36 Abs.2 SPG keine VÜ (es wird diesbez. auch nichts im Gesetzestext angeführt). Eine Missachtung einer Wegweisung ist ebenso nicht verwaltungsbehördlich strafbar. Zu deiner Frage in Bezug auf die Störung der öff. Ordnung: Grundsätzlich ist eine Anzeige gem. §81 SPG in Zusammenhang mit einer Festnahme möglich aber nur, wenn auch der Tatbestand der Störung der öffentlichen Ordnung als erfüllt anzusehen ist und keine gelinderen Mittel zur Verfügung stehen. Die Frage ist, ob das in deinem Fallbeispiel explizit vorliegt, ansonsten sind das Platzverbot gem. §36 Abs.2 SPG und §81 SPG getrennt voneinander zu behandeln. Was aber in deiner Fallkonstellation auch oder eher möglich sein könnte ist, dass sich Personen, die sich nicht wegweisen lassen (wollen) aggressiv gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verhalten. Dann könnte man §82 SPG prüfen. Falls dies zu bejahen ist, wäre eine Verwaltungsübertretung anzunehmen, die auch eine Festnahmebefugnis nach §35 VStG schaffen kann. ABER es könnte auch der Fall sein, dass ein strafrechtlicher Tatbestand gesetzt wird (siehe §269 StGB) dann wäre §82 SPG gem. §85 SPG dem Strafrechtsdelikt nachrangig und daher würde eine Verwaltungsstrafbarkeit ausscheiden. Ich hoffe ich konnte deine Frage klären. Falls nicht sende uns bitte einfach eine Mail. :-)
häää ich verstehe hier gar nichts ! ich habe den Schöndelder Deutsche Gesetze vor mir und die §§ 1 ff. sind ganz andere! in § 1 geht es um die Anwendbarkeit des GVG z.B. kann mir das jemand erklären?
3:25 hier sollte vielleicht erwähnt werden, dass der Beschuldigte unmittelbar danach mit den Gegenständen betreten werden muss (im Gegensatz zur Vorführung zu sofortigen Vernehmung §153 StPO) sonst ist es wirklich ein tolles Video mit top Erklärungen was gut beim lernen hilft! :)
Hallo! Danke für deine Fragestellung! Ein Hund kann Gegenstand einer EAH sein, wenn er als Eigentum eines Menschen zu qualifizieren ist. Im Fall handelt es sich um ein Haustier, dass im Eigentum des Fahrzeuglenkers steht. Das Rechtsgut Eigentum eines Menschen ist also gegenwärtig gefährdet (siehe §19 SPG). Es ist außerdem so, dass der drohende Schaden des eventuell toten Hundes schwerer wiegen würde als der Schaden der eingeschlagenen Autoscheibe. Besser zu verstehen ist der Fall wahrscheinlich, wenn man sich anstelle des Hundes einen Menschen vorstellt, der im Auto eingeschlossen ist und droht zu kollabieren. Bitte melde dich per Mail bei Unklarheiten. 133recht@gmail.com
@@133Recht In diesem Fall würde ich eher das Tierschutzgesetz bedienen. Und zwar Paragraph 5 TSchG (Verbot der Tierquälerei) iVm Paragraph 37 TSchG. Dies auch deshalb weil idF der/die Verantwortliche eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 38 TSchG begeht. Auch die Abgrenzung zu Paragraph 222 StGB ist zu beachten. § 37. (1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden.
Hallo! Vielen Dank für deine Videovorschläge. §65 SPG ist in die Liste für Vorschläge eingetragen. Ein Video zu §35 SPG gibt es bereits. Hier der Link: ru-vid.com/video/%D0%B2%D0%B8%D0%B4%D0%B5%D0%BE-7nxNMuJoIhU.html.
Ich habe 133Recht erst heute entdeckt, wirklich tolle Arbeit, chapeau! Ich kann mir vorstellen wie viel Arbeit das ist aber bitte mach weiter so;)) für PGA Schüler ist das perfekt!