1. sehr cooler Kanal! War schon längst überfällig für Österreich. 2. wäre bei einem platzverbot nach abs 2 nicht eine Anzeige wegen Störung der öffentliche Ordnung möglich? Inkl. 35er-Festnahme?
Vielen Dank für dein Feedback! Zu deiner Frage: §36 Abs.2 SPG beinhaltet im Gegensatz zu Abs.1 eine (mit Zwang durchsetzbare) Wegweisungsbefugnis. Grundsätzlich ist eine Missachtung der Verordnung nach §36 Abs.2 SPG keine VÜ (es wird diesbez. auch nichts im Gesetzestext angeführt). Eine Missachtung einer Wegweisung ist ebenso nicht verwaltungsbehördlich strafbar. Zu deiner Frage in Bezug auf die Störung der öff. Ordnung: Grundsätzlich ist eine Anzeige gem. §81 SPG in Zusammenhang mit einer Festnahme möglich aber nur, wenn auch der Tatbestand der Störung der öffentlichen Ordnung als erfüllt anzusehen ist und keine gelinderen Mittel zur Verfügung stehen. Die Frage ist, ob das in deinem Fallbeispiel explizit vorliegt, ansonsten sind das Platzverbot gem. §36 Abs.2 SPG und §81 SPG getrennt voneinander zu behandeln. Was aber in deiner Fallkonstellation auch oder eher möglich sein könnte ist, dass sich Personen, die sich nicht wegweisen lassen (wollen) aggressiv gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verhalten. Dann könnte man §82 SPG prüfen. Falls dies zu bejahen ist, wäre eine Verwaltungsübertretung anzunehmen, die auch eine Festnahmebefugnis nach §35 VStG schaffen kann. ABER es könnte auch der Fall sein, dass ein strafrechtlicher Tatbestand gesetzt wird (siehe §269 StGB) dann wäre §82 SPG gem. §85 SPG dem Strafrechtsdelikt nachrangig und daher würde eine Verwaltungsstrafbarkeit ausscheiden. Ich hoffe ich konnte deine Frage klären. Falls nicht sende uns bitte einfach eine Mail. :-)