BGH-Urteil vom 21.02.2019
Vor Jahren hatte eine Künstlerin in der Kunsthalle Mannheim mehrere Löcher in die Decken gebohrt, verteilt auf sieben Etagen. Das Ganze ergänzte sie mit einer Lichtinstallation. 2012 wurde das Gebäude der Kunsthalle renoviert, die Installationen wurden deshalb entfernt. Die Künstlerin verklagte daraufhin die Kunsthalle. Sie wollte erreichen, dass die Installationen inklusive Löcher wiederhergestellt werden. Alternativ forderte sie Schadenersatz in Höher von rund 300.000 Euro.
Der BGH hat nun entschieden: In solchen Streitfällen muss abgewogen werden, was stärker wiegt: das Interesse des Künstlers am Erhalt seiner Kunst, oder das Interesse des Gebäudeinhabers, das Gebäude umbauen bzw. anderweitig nutzen zu können. Je nach Abwägung kann es dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Es kommt also immer auf den Einzelfall an, etwa auch darauf, wie bedeutsam ein bestimmtes Kunstwerk ist.
Im konkreten Fall bekam die Kunsthalle Mannheim Recht. Sie durfte den Umbau vornehmen und die Installationen entfernen. Außerdem hat die Künstlerin keinen Anspruch auf Schadenersatz.
26 июл 2019