Ließe sich bei der Herausforderungsformel im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nicht sagen, die Polizei sei ja ohnehin hinterhergefahren. Die Beamten hätten sich das Nummernschild notieren, den Fahrer ermitteln und sodann entsprechende Maßnahmen gegen den Fahrer ergreifen können? Das wäre wohl nicht Klausurtaktisch, da man zu einem Hilfsgutachten wechseln müsste. Allerdings würde diese Vorgehensweise das mildere Mittel daratellen, auf das die Beamten hätten zurückgreifen müssen. Vielen Dank!
Hier wurden massive Verstöße begangen und die Allgemeinheit gefährdet. Aufgabe der Polizei war hier nicht (nur) den Raser zu ermitteln, sondern gerade die Fortsetzung der Gefährdung schnellstmöglich und effektiv zu unterbinden. I.Ü. wäre auch schon keine gleiche Eignung der von Ihnen vorgeschlagenen Maßnahme gegeben. Fahrer und Halter müssen nicht identisch sein (Ermittlungserfolg), das Fahrzeug könnte auch gestohlen worden sein. In diesem Fall käme es zumindest auf die Verhältnismäßigkeit i.e.S. gar nicht mehr an.
Der Polizeifahrer hätte einen Totalschaden am Dienstfahrzeug vermeiden können, wenn er das "pit-Manöver" korrekt durchgeführt hätte. Einem trainierten Fahrer gelingt dieses Manöver, ohne das eigene Fahrzeug stark zu beschädigen. Es ist davon auszugehen, dass der Beamte die Fähigkeit dieses Manöver korrekt und mit minimalem Eigenschaden nicht in einem geeigneten Lehrgang erworben hat ( der Gegenseite wird anheim gestellt, entsprechenden Nachweis zur Entkräftung dieses Argumentes nachzuliefern; Antrag der Beklagtenseite auf Vernehmung des Beamten mit der Frage, wie häufig er solches Manöver bereits durchgeführt hat und mit welchen Ausgängen) und sich daher in eine Situation gebracht hat, mit der er aufgrund seiner mangelnden Erfahrung nicht umgehen konnte. Allein durch die gefährliche Selbstüberschätzung seiner Fähigkeiten hat er die Beschädigung fremder Sachen sowie die Gefährdung von Leben und Gesundheit seines mitfahrenden Kollegen, des verfolgten Fahrers, möglicher weiterer zufällig anwesender unbeteiligter Dritter und nichtzuletzt seiner selbst billigend in Kauf genommen und somit in höchstem Maße unprofessionell gehandelt. Das Manöver ist *in keiner Weise* durch die Pflicht der Polizei, flüchtige Fahrer aufzuhalten, gedeckt. Die Berufserfahrung zeigt, dass flüchtige Fahrer oft nach kurzer Verfolgung selbst einen Unfall verursachen, der ihnen eine Weiterfahrt verunmöglicht. Das Manöver lässt sich auch nicht rechtfertigen, indem vorgetragen wird, die Weiterfahrt hätte möglicherweise ein größeres Risiko für Dritte bedeutet, als die Schäden durch das Manöver. Gerade durch die offenbar völlig unfachmännische Durchführung des Manövers hat der Beamte sehr deutlich unter Beweis gestellt, das es ihm absolut unmöglich war, das Risiko einzuschätzen und damit eine objektive Risikoabwägung durchzuführen. Es hätte ein weitaus milderes Mittel gegeben - nämlich über Funk weitere Einsatzfahrzeuge anzufordern, die die Strecke in Fluchtrichtung blockieren und den Flüchtigen mit technischen Mitteln an der Weiterfahrt zu hindern, ohne eine Kollision zu verursachen. Dieses - sowie auch weitere der Polizei zur Verfügung stehende Mittel - hat der verfolgende Beamte nicht angefordert bzw. ausgenutzt - wohl um sich mit dem Manöver etwas zu beweisen. Es wird Antrag gestellt, den Beamten einer psychologischen Begutachtung mit dem Ziel der Abklärung seiner Verantwortungsfähigkeit, Selbsteinschätzung und Geltungssucht (Egomanie) zu unterziehen. Auch wenn der Flüchtende durch sein Verhalten zugegebenermaßen die Polizei zu strengeren Maßnahmen provoziert hat, kann er im Nachgang in keinem Fall für die unabsehbaren Folgen des impulsiven, spontanen und im Grunde unkontrollierten Handelns des Beamten zur Verantwortung gezogen werden. Nichtzuletzt ist festzustellen, dass das von dem Beamten durchgeführte Manöver unverhältnismäßig war, da der Verfolgte sich zwar der einiger Ordnungswidrigkeiten schuldig gemacht hat, jedoch keine Straftat (z.B. Raubüberfall) begangen hat, von deren Tatort er flüchtete. Die einfache Verfolgung sowie Halterfeststellung mittels Kfz-Kennzeichen hätte von daher vollumfänglich ausgereicht, um den Fahrer zur Verantwortung zu ziehen. Es wird daher Antrag gestellt, die Klage des Landes gegen den "Fluchtfahrer" F. abzuweisen und die Kosten des Verfahrens dem Land aufzuerlegen.
Hallo, vielen Dank für die interessanten Hinweise. In der Praxis wäre es sicherlich möglich solche Ansatzpunkte zu wählen, um zu versuchen, ein Mitverschulden zu konstruieren. In der von uns besprochenen Entscheidung des BGH finden sich solche Ansätze jedoch nicht. In unseren Fallbesprechungen geht es um examsrelevante Konstellationen und deren erfolgreiche Auflösung im Examen. Wichtig ist hier problemorientiert zu arbeiten und zu lernen den Sachverhalt zu "lesen". Wo will der Klausurersteller hin? Insoweit gilt es für die Kandidaten auch darum ein klausurtaktisches Gespür zu bekommen. Wo sind die "Big Points"? Insoweit der Sachverhalt nicht auf andere denkbare Manöver hinweist und/oder Alternativen auch nicht anderweitig im Sachverhalt angedeutet werden spielt die Musik woanders. Unsere Falltrainings vermitteln den Bearbeitern das nötige Problemgespür, schulen die Klausurtaktik und ermöglichen dadurch eine ökonomisch effiziente Bearbeitung einer Zivilrechtsklausur. So gelingt das Prädikat im Examen.
@@juracademy8947 schon klar - ich hatte nur grad Lust meine Agressionen loszuwerden ... ... und wo kann man das denn auf youtube, ohne mit rechtlichen Konsequenzen rechnen zu müssen ;) Der Vortrag im Video hat freilich eine völlig andere Ebene und Zielsetzung, während mein Schrieb eigentlich genau das falscheste ist, was ein Jurastudent abliefern könnte. Etwa so wie wenn Physikprofessoren bezüglich der thermodynamischen Effekte im Weltall ein mehrdimensionales Differentialgleichungssystem modellieren und ein Heizungsmonteur erklärt denen dann, wie im Keller ein Thermostatventil angeflanscht wird.
Würde sich ein Obj auch Fremdes Geschäft ergeben, wenn der Fahrer nicht auf der Flucht gewesen wäre, sondern der Bremsvorgang das Fahrzeugs einen Defekt hatte und der Fahrer die Polizei praktisch um Hilfe zum Anhalten gebeten hätte ? Dann läge ja immer noch unmittelbarer Zwang durch die Polizei vor, allerdings wäre die Wahrung der Interessen des Fahrzeugführers dann ja nicht mehr bloß ein Reflex der Handlung, oder ?
Das lässt sich sicher eher diskutieren. Allerdings wäre der Fremdgeschäftsführungswille zu problematisieren. Die Pflicht zur Gefahrenabwehr ist der Polizei von Gesetzes wegen zugewiesen. Auch gilt es zu berücksichtigen, dass spätere Kostenfragen bezüglich der notwendigen Aufwendungen der Polizei häufig gesetzlich (öffentlich-rechtlich) abschließend geregelt sind. Insoweit wäre zum einen zu prüfen, ob die öffentlich-rechtlichen Regelungen den Aufwendungsersatz nicht verdrängen, da diese insoweit abschließen sind.
Hallo Tom, unser Dozent lebt in Bayern, wo die Ansprache „Grüß Gott“ nichts anderes meint als „Hallo“ im restlichen Teil der Republik - es handelt sich also lediglich um eine bayrische Eigenart des Dozenten 😉. Damit soll gewiss niemand ausgeschlossen werden. So wird auch immer ein freundliches „Herzliches Willkommen“ im Anschluss mit ausgesprochen. Ansonsten hoffe ich, dass Dir das Video inhaltlich gefallen hat und wünsche Dir viel Erfolg im Studium oder in der beruflichen Ausbildung, je nach dem, was Du gerade so machst. Sabine Tofahrn