Hey, ich wollte dir nur sagen, dass ich Familienrecht an meiner Uni gar nicht mochte, weil es super langweilig war, aber bei dir macht es mir richtig Spaß! Danke für deine Mühe und dass du das hier hochlädt! ☺
Wie stehen Sie beim Ausgleich unbenannter Zuwendungen innerhalb einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft über § 313 zum familienrechtlichen Kooperationsvertrag sui generis? Kann man diesen als Vertrag heranziehen? Oder müsste man auch irgendwie zu einer "Kündigung" des Vertrages kommen bei Trennung der Partner?
Da wird vieles vertreten, also können Sie auch vieles vertreten. Ich persönlich finde es ziemlich gewagt, da aus dem Verhalten der Beteiligten einen konkludenten Vertragsschluss abzuleiten. Wenn man das tut, sollte man zumindest deutlich machen, dass diese Konstruktion kein Selbstläufer ist. Die Auflösung dieses Vertrages bei einer Trennung ist dann immerhin m.E. kein großer Sprung mehr, das müsste dann auch konkludent gehen. Ob das dann eine einseitige Kündigung oder ein wiederum konkludent geschlossener Aufhebungsvertrag ist, würde ich vom Einzelfall abhängig machen.
Wie ist es wenn A ein Vermögen von 10.000 beim Eintritt in den Güterstand hat und dann während der Ehe 50.000 erbt - die werden dann dem Anfangsvermögen hinzugerechnet § 1374 II - müssen die 50.000 dann auch noch dem Endvermögen hinzugerechnet werden? (Super Video, danke!)