Das kann man machen, aber der Sachverhalt gibt nicht den geringsten Hinweis auf eine Pflichtverletzung I.S.v. par. 241 II BGB, da wäre die Prüfung nach spätestens zwei Sätzen vorbei.
@@Jesusfollower-x1j nicht bei mangelnden Anhaltspunkten wie hier, das wirkt sehr amateurhaft, vertragliche Ansprüche anzusprechen nur um anschließend zu sagen, dass solche nicht ersichtlich sind...
Das Laden eines Akkus dürfte sich auch als Betriebsvorgang begreifen lassen, sodass es keinen Unterschied machen sollte, ob das Laden im Fahrzeug oder außerhalb dessen stattfindet.