Ich hau mal nur die Nummer 1 rein, weil die anderen nicht relevant sind. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 2339 Gründe für Erbunwürdigkeit (1) Erbunwürdig ist: 1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, Eine Affekttat wie in diesem Fall schließt den "Vorsatz" aus. Im Umkehrschluss: ohne den tatbestand des Mordes, wirst du nicht für Erbunwürdig erklärt. Anderes Beispiel: Wenn du mit deinen Eltern unterwegs bist und du durch zu schnelles fahren einen Unfall verursacht bei dem deine Eltern zu tode kommen, war es nicht deine Absicht sie zu töten. Deswegen wirst du nicht für Erbunwürdig erklärt. Ermordest du den Erblasser mit Gift (mit mindestens 2 von 3 Mordmerkmalen erfüllt: Heimtücke und niederer Beweggrund Habgier) um an das Erbe zu kommen, bist du Erbunwürdig.
Herr Römer war bei seinem Plädoyer aber auch nicht ganz wach, oder? Erst sagt er, es sei kein minder schwerer Fall, dann beantragt er eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Wie soll denn das gehen? Ich schätze mal, er meinte, die Strafe könne nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, und hat sich versprochen...
@@wolframmuller6183 Hab mal in der Geschichte gesucht und habe eine "Fenstersteuer" gefunden, Die Fenstersteuer war eine Steuer, die ein Eigentümer, auf die zu seinem Wohnraum gehörende Fensterfläche, zu zahlen hatte. Die Steuer wurde zu Zeiten von Mozart eingeführt und es gibt bis heute Häuser in Wien, die durch besonders kleine Fenster hervorstechen oder solche die zugemauert wurden! Im Jahre 1798 wurde in Frankreich die Tür- und Fenstersteuer eingeführt! Damals war der Adel schon unverschämt Dämlich und Heutzutage sind es die Grünpolitiker!