Dass es Wortmarken und Wort/Bildmarken gibt, weißt du sicherlich bereits. Aber Klangmarken?
Das Markenrecht setzt für den Schutz einer Marke immer ein sogenanntes Zeichen voraus. Ein Zeichen ist immer etwas, das grafisch darstellbar sein muss.
Dass du Worte und Bilder grafisch darstellen kannst: keine Frage.
Aber auch Melodien und Klänge kannst du grafisch darstellen. Entweder durch Noten oder durch aufgezeichnete Schallwellen.
Da haben wir's: die Voraussetzung für die Markenfähigkeit ist erfüllt.
Jetzt muss natürlich das akustische Zeichen noch unterscheidungskräftig sein. Also in der Lage sein, dem Verkehr als Hinweis auf die Herkunft von Waren und Dienstleistungen zu dienen. Sonst liegt ein absolutes Schutzhindernis vor (§ 8 MarkenG).
Ich habe dir in diesem Video mal live demonstriert, welche Klangmarken im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) zu finden sind.
Da finden sich berühme Klänge von Unternehmen wie Telekom, Porsche, Braun, Volkswagen etc.
Viel Erfolg und Danke für Deine Zeit
Dein Dr. Max Greger
Fachanwalt IT-Recht
Fachanwalt Urheber- u. Medienrecht
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18 сен 2024