Die stille Beteiligung ist nicht zwingend einfacher. Generell ist das Steuerrecht unabhängig von der zivilrechtlichen Rechtsform, daher gelten in jedem Fall die im Video genannten Anforderungen.
Bei mir ist die Firma immer schon in der Schweiz gewesen. Wohnhaft in DE grenznah. Hab mich beraten lassen und scheinbar wäre diese Kombi das denkbar schlechteste? Oder gibt doch einen Ausweg?
Ob das gut oder schlecht ist, kommt auf den konkreten Fall an (persönliche Situation & Ziele, Angebot, Mitarbeiter, Betriebsstätten, Rechtsform, etc.). Falls schlecht, gibt es für alles eine Lösung (meistens nicht die, an die man zuerst denkt). Bitte mal bei uns auf der Website das Erstgespräch vereinbaren, dann schauen wir uns das an: www.expats.global/termin
Dank des BFH-Urteils (Az. I R 35/20) gilt für Wegzüge in EU-/EWR-Staaten eine dauerhafte und zinslose Stundung der Wegzugssteuer. Auch wäre eine Geschäftsleitung aus dem EU-/EWR-Ausland heraus kein Problem, oder nicht?
Das BFH-Urteil gilt nur im Einzelfall und hat deshalb nicht die oftmals propagierte Wirkung, dass dadurch die Wegzugsbesteuerung hinfällig wäre. Die Details habe ich in folgendem Video aufgearbeitet: ru-vid.com/video/%D0%B2%D0%B8%D0%B4%D0%B5%D0%BE-waz8zexND9A.html Die Geschäftsleitung aus dem EU-Ausland würde ebenfalls eine Entstrickung auslösen. Deshalb der Hinweis im Video, dass ein Geschäftsführer in D erforderlich ist.