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AEB SE
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16 сен 2024

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Комментарии : 4   
@AEBSEchannel
@AEBSEchannel 9 месяцев назад
Wir freuen uns über eure Fragen, Kommentare und 👍🙂
@karolinegees904
@karolinegees904 9 месяцев назад
Gibt es da Erfahrungswerte, inwieweit bei Embargoverstößen darauf geschaut wird, wie oft geprüft wurde? Wenn ich zum Beispiel einmal die Woche prüfe, sich genau in der Woche aber was geändert hat und mir etwas durchrutscht, wirkt sich das dann trotzdem positiv für mich aus, weil ich so gewissenhaft war, oder ist das völlig egal und Verstoß ist Verstoß?
@AEBSEchannel
@AEBSEchannel 9 месяцев назад
Vielen Dank für deine tolle Frage! Ulrike ist bereits im wohlverdienten Weihnachtsurlaub, sie wird dir aber danach direkt antworten. Liebe Grüße!
@AEBSEchannel
@AEBSEchannel 8 месяцев назад
Vielen Dank für die interessante Frage. Die Antwort darauf findet sich im Strafrecht. Embargobrüche, also Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartnern, die unter Bereitstellungsverboten seitens der EU stehen, erfüllen den objektiven Straftatbestand des § 18 I AWG. Eine Strafbarkeit liegt aber nur dann vor, wenn neben dem objektiven auch der subjektive Tatbestand einer Norm erfüllt wird. Das ist immer dann der Fall, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Rutscht ein gelisteter GP durch, stellt sich die Frage, ob dies vorsätzlich passiert ist oder fahrlässig (Arbeitsfehler). Entscheidend kommt es für die Abgrenzung darauf an, ob das Unternehmen Organisationsmaßnahmen getroffen hat. Ist dies der Fall, wird das "Durchrutschen" als Arbeitsfehler im Rahmen eines Bußgeldverfahrens geahndet, fehlen Organisationsmaßnahmen, dann wird grds. von einem vorsätzlichen Verstoß ausgegangen. Unternehmen, die z.B. mit Hilfe von AEB Compliance Screening ihre GP prüfen, wird i.d.R. kein Organisationsvorwurf gemacht werden können. Das Durchrutschen erfüllt dann nicht den Straftatbestand des § 18 I AWG. Das Strafverfahren wird eingestellt und ein Bußgeldverfahren eröffnet. Das macht übrigens einen sehr großen Unterschied
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