Erstmal vielen Dank für das informative Video ! Mir stellen sich tiefer führende Fragen. Vielleicht können Sie diese beantworten: Wenn ich als Privatperson zur Akteneinsicht einer Straf-Beschuldigung in die Behörde gehe, muss ich alleine hin, oder darf ich eine Freundin die Jura studiert mitnehmen? Wenn ich richtig verstanden habe bekommen Personen ohne Strafverteidiger die Akteneinsicht nur in der Behörde, um zu verhindern dass die Akte verschwindet wenn man das Original zugeschickt kriegt. + Darf ich Fotos der Beweisstücke machen, die physisch vorliegen? + Darf ich Fotos der Schriftstücke machen, um die Gebühren für Kopien zu verhindern? , welche sich je nach Dicke der Akte läppern können und auch in der Behörde unnötig Personalressourcen binden würden. + Wie wird eine möglicherweise erfolgte Telefonüberwachung oder online Überwachung in einer Akteneinsicht dargestellt? Wie kriege ich davon Kopien? + Woran merke ich ob absichtlich Sachen aus der Akte rausgenommen wurden? Sind die Seiten sowieso nummeriert? + Wiel Zeit muss mir für die Akteneinsicht gegeben werden? Ein Freund bekam 30 Minuten Zeit im Büro der Sachbearbeiterin des Strafverfahrens, vor ihm lagen aber 8 Ordner. -> Ich würde mich freuen wenn ich auf die ein oder andere Antwort eine Frage erhalten könnte. Vielen Dank schon mal
D.h. ich darf bei einem Strafzettel (Verwarnung mit Anhörungsbogen) erstmal die Unterlagen anfordern? Bspw. wenn kein Bild auf dem Anschreiben ist. Dachte, das geht nur mit Anwalt und mit hohen Kosten...? Zudem sind gesetzten die Fristen ja immer nur sehr kurz (1 Woche bis 10 Tage). Was, wenn die Behörde das innerhalb der Frist gar nicht beantwortet? "Ohne einen Zahlungseingang oder eine Sie entlastende Rückäußerung bis (Frist 10 Tage) kann ohne weitere Anhörung ein Bußgeldbescheid mit weiteren Verfahrenskosten (25 € + 3,50 €) gegen Sie erlassen werden."
Es empfiehlt sich, mit Akteneinsicht zugleich um Fristverlängerung zu bitten. Ein Anspruch auf Verlängerung gibt es zwar nicht, allerdings wird die Fristverlängerung häufig gewährt. Die Verwaltungskosten von 28,50 € fallen immer dann an, wenn aus einem Verwarnungsgeld ein förmlicher Bußgeldbescheid wird. Die Mehrkosten lassen sich nur mit einer gewährten Fristverlängerung im Verwarnungsgeldverfahren vermeiden.
@@speedyjoe648 Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der Behörde muss gebührenfrei ermöglicht werden. Wenn die Akte bzw. Aktenkopie an dich versendet wird, kann eine s.g. "Aktenversendungspauschale", die in den meisten Fällen 12,00 € beträgt, berechnet werden.
Guten Tag, macht es Sinn einen Anwalt zu beauftragen wenn man beschuldigt wird einen Gegenstand unter 10€ aus einem Müllcontainer genommen zu haben? (Diebstahl). Ich bin 22 Jahre und nicht vorbestraft. Liebe Grüße
Lieber Elias, allgemein ist bei einem Diebstahl geringwertiger Sachen gem. § 248a StGB immer ein Strafantrag des "Geschädigten" erforderlich. Wenn dieser nicht vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft nur bei einem besonderen öffentlichen Interesse die Tat weiterverfolgen, ansonsten muss das Verfahren schon aus rechtlichen Gründen eingestellt werden. Aber auch unabhängig davon, spricht vieles für eine Einstellung in deinem Fall. Sollte doch ein Strafbefehl beantragt oder Anklage erhoben werden, melde dich gerne jederzeit bei uns unter info@vinqo.de :). Viele Grüße Dein VINQO Team