Entstehung eines Vertrages: 1. Besteht eine gegenseitige Willensäusserung? 2. Sind die Formvorschriften eingehalten? 3. Ist der Vertragsinhalt zulässig? 4. Sind die Vertragsparteien geschäftsfähig? Bitteschööööön
Ich soll nen Vertrag unterschrieben haben beim Arzt und jetzt sollen alle Leute alles mögliche über mich wissen dürfen und der Arzt gibt keine Auskunft. Selbst mein Standort und solche Dinge seien für jedermann zugänglich Ich versuche das rückgängig zumachen weiß nicht wie sonst
Haben sich in meinen ACC und Geräte gehackt bin wie in einer Reality TV Show soll ich gehört haben nicht klar so formuliert aber so sagte es mein Couseej
Mir wurde im Studium erzählt, dass ein potenzielles Erklärungsbewusstsein/Rechtsbindungswille ausreicht, damit ein Vertrag zustande kommt (auch wenn dieser dann anfechtbar ist). Demnach hat uns unser Professor in Bonn erklärt, dass der Winkende bei der Versteigerung ein eindeutiges Angebot gemacht hat; laut hM, so der Professor, ist kein Rechtsbindungswille nötig.
Danke für den Hinweis. Habe es gerade noch mal nachgeschaut . Tatsächlich ist die hier vertretene Meinung wohl die Mindermeinung: de.m.wikipedia.org/wiki/Trierer_Weinversteigerung
+Kanzlei WBS ich habe es so gelernt das es erst nach dem anfechten rückwirkend unwirksam ist da es ein irtum im inhalt wenn ich mich recht entsinne ist
+Kanzlei WBS ...nur das der schriftliche Abschluss eines Vertrags (oder deren Änderung), zB. Mietvertrag, Arbeitsvertrag... oder auch "Onlineverträge" nicht beleuchtet werden, finde ich einwenig Schade. Was da für Regeln zu beachtenen sind ist nochmal ein Stück komplizierter... Aber gut das würde vermutlich den Rahmen sprengen...
Genau genommen ist der "Rechtsbindungswille" ein objektives Tatbestandsmerkmal der Willenserklärung. In soweit hat der Herr Solmeke Recht, wenn er sagt, dass der Vertrag nicht zustande kommt, wenn kein Rechtsbindungswille vorliegt. Allerdings ist das Problem der Weinversteigerung, dass beim Winkenden, subjektiv weder ein Erklärungsbewusstsein, geschweige denn, ein Geschäftswille vorliegt, was letztlich zur Anfechtung berechtigt: de.m.wikipedia.org/wiki/Willenserklärung
Also, ich bin schon etwas weiter im Studium. Im ersten Semester wird beigebracht, dass es an einem Element des inneren Tatbestands der Willenserklärung fehlt, dem Erklärungsbewusstsein. Das heisst per Definition, der Erklärende will nichts rechtlich erhebliches erklären, er meint er handele ausschließlich im gesellschaftlichen, nicht im rechtlichen Bereich. Im konkreten Fall der Trierer Weinversteigerung wird dann darüber gestritten, was nun die Rechtsfolge dafür ist, wenn das Erklärungsbewusstsein fehlt, ob die Willenserklärung nun trotzdem wirksam ist oder nicht. Die Rechtsprechung sagt, bei potenziellem Erklärungsbewusstsein gilt die Eklärung trotzdem als wirksam, das heisst ein potenzielles Erklärungsbewusstsein ist gegeben wenn der Erklärende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht lässt (also fahrlässig handelt) obwohl er hätte erkennen müssen, dass dieses Winken vom Erklärungsempfänger als Angebot aufgefasst werden könnte. Bei einer Weinversteigerung ist es der Fall...
Ich finde die Rubrik super. Sie gibt mir mehr Sicherheit. Ich habe Bekannte in der Nachbarschaft, die Jura studiert haben und die Neigung haben, andere, die nicht juristisch geschult sind, mit ihrem Wissen zu eigenen Gunsten auszutricksen. Das ist Missbrauch und als Nicht-Jurist leide ich unter so etwas ständig. Das gibt es aber natürlich in jedem Beruf! Aufklärung ist das Beste, was hier hilft. Vielen Dank dafür!
Eine sehr gute Idee mit der Reihe, juristisches Grundwissen zu haben ist nie verkehrt :) Eine Frage , die Sie hier noch beantworten könnte wäre : Unterschied zwischen Wiederspruch , wiedersprechen, wann ich was annehme und was was bewirkt . Gruß und Lob
4.50 hatte ich letztens in der Vorlesung, allerdings wollte er da durch handgeste ein Sekt bestellen, was das ganze dann doch bisschen komplexer macht, da ja dann ein Rechtsbindungswille da ist, nur fehlte halt der Geschäftswille und ja was daraus dann folgt xD
Sehr gut! Gefällt mir dieses Video. Ein wirklich grundliegendes Thema grundlegend erklärt. -Klar und gut verständlich. Wäre schön, wenn noch der Begriff Invitatio ad offerendum gefallen wäre. So ein kleiner Mehrwert kann nie schaden. ;) -Erwähnt gerne auch nebenbei die ein oder anderen Fachbegriffe.
Was ist denn mit den Fristen? Ein Angebot muss rechtzeitig angenommen werden, sonst ist die verspätete Annahme die neue, also 1. Willenserklärung. Diese kann natürlich abgelehnt werden. Bei mündlichen Angeboten, also bei denen man selbst körperlich und geistig voll anwesend ist, muss man diese zeitgleich und im selben Raum annehmen. Über den elektronischen Weg innerhalb eines Werktages oder drei Kalendertage; schriftlich 5 Werktage oder 7 Kalendertage. Das wäre noch wichtig zu erwähnen, finde ich. Gruß Sauter
Ich glaube das hatten wir irgendwann mal in der Schule... in Wirtschaft oder politik? Ode Ethik? Unsere fesheren Lehrer haben gelegendlich mal Exurse außerhalb der Reihe gemacht zu Themen, die nicht im Lehrplan stehen aber die sie für signifikant überlebenswichtig in der heutigen Gesellschaft halten. Leider nur in der Brötchen-Kaufen-Version. Hätte ich trotzden gerne öfter und ausführlicher gesehen... Also ihr habt nen Daumen von mir ^^ Bitte mehr davon, aber verklausuliert euch da bitte nicht in so Alltags-Bla-Bla wie Brötchen-Kaufen. Viel interessanter sind Vertragsabschlüsse mit erforderlichen Unterschriften am Telefon, so wie sie gerade 18 gewordenen Teen-Angern gerne mit Handys angedreht werden. Juristisch natürlich legitim, da gibts dann ein Widerrufsrecht für den Verbraucherschutz. Die Kunden haben nur vergessen - oder es hat ihnen keine Schule bisher beigebracht - dass dieses Widerrufsrecht nicht übertragbar ist z.B. auf Vertragsabschlüsse in einem Shop! Solche Fallstricke und Kniffe sind wesentlich interessanter und wer nicht gerade einen Job in der Branche hat oder Jurist ist, wird es nie erfahren, außer indem er selbst den Fehler macht und 2 Jahre im Vertrag festhängt.
#fragWBS Wie sieht es eigentlich mit Gamingzeitschriften aus, die mit Spielekeys werben? Ich hab jetzt die Situation gehabt, dass ich eine Computerbild Spiele mir geholt habe, wo vorne auf dem Titelbild drauf stand, dass man als Downloadcode einen Key für Saints Row 4 bekommt. Im Inneren wurde angegeben, dass es "Nur solange der Vorrat reicht" verfügbar ist, was man aber als Käufer nicht direkt sieht, da man ja nicht vorab in der Zeitschrift rumblättert. Nun als ich den Downloadcode benutzen wollte ist der Fall eingetreten, dass eben der Vorrat schon aufgebraucht war. Wurde hier nicht eigentlich ein Vertrag mit dem Käufer durch den Kauf geschlossen, da als versprochenes Produkt dieser Spielekey angeboten wurde und man als Kunde durch die Zahlung zustimmte oder handelt es sich hierbei um eine andere Rechtslage? Und wie sieht es damit aus, dass man diese "Nur solange der Vorrat reicht" Phrase erst nach dem Kauf lesen konnte?
Also bei der Post geht das anders. Da bestellt man was und der Bote trägt es zum falschen Haus, er hat sich quasi vertragen. Nachdem er sich vorher schon verfahren hatte. Als Strafe muss er dann einen Kasten Kölsch zahlen, man stößt drauf und sagt "Vertragen wir uns wieder!"
wie überträgt sich das auf digitale verträge gibt es sonderregelungen oder reicht es, das da ein klar formulierter satz mit einem darunter befindenden "accept" button ist?
Muss dem Käufer zwingend auch immer der Preis mitgeteilt worden sein? Wenn ein Gast ein Bier in der Kneipe bestellt, dann sagt der Wirt wohl Kauf explizit den Preis des Bieres?! Muss der Preis zumindest irgendwo auf Nachfrage veröffentlicht sein? Reicht ein link zur Preisliste im Internet? Und wenn nicht, wie hoch darf der Preis dann höchstens ausfallen?
wo liegen die Unterschiede zwischen einem Online abgeschlossenen Vertrag und einem Offline abgeschlossenen Vertrag? gibt es überhaupt wesentliche Unterschiede? Vielen Dank.
Das mit der Weinversteigerung kenne ich als das einer Freundin auf der anderen Straßenseite winken und dem daraufhin anhaltenden Taxi, mit gestartetem Taxermeter
Hallo :) Folgendes Problem: Es wurde eine Mitgliedschaft in einem gemeinnützigen Verein geschlossen. Allerdings in der Stadt an einem Stand. Es gab keinen Verweis darauf, dass gemeinnützige Vereine kein Widerrufsrecht haben. Zudem war es wie gennant ein "Haustürvertrag". Darf ich nur die Mitgliedschaft kündigen, obwohl ich nicht mehr innerhalb der 14 Tage bin, da keine Widerrufsbelehrung vorlag? Grüße
Hallo! Wie ist das mit Verträgen bei der Vermietung? Wenn man jemandem sagt er könne in eine WG ziehen aber der Vermieter das am Ende doch nicht unerzeichnet obwohl man davon ausging es würde passieren... gilt das dann? Unabhängig davon ,dass die Person A schon seine Habe in die Wohnung gebracht hat und Person B sie raus haben will, weil A , B bedrohnt und die persönlichen Gegenstände ohne Einverständnis nutzt?
Bei Hehlerware oder Handel mit Illegalen Sachen ist es in erster Linie auch ein rechtsgültiger Vertrag, auch wenn die Handlung rechtlich nicht erlaubt ist? ;)
#FragWBS Ich stehe bald vor dem Abschluss meiner Ausbildung und werde dann wahrscheinlich auch den Arbeitgeber wechseln. Mit dem Punkt habe ich dann aber auch nicht mehr den Standart-Ausbildungs-Vertrag, sondern einen ganz normalen Arbeitsvertrag, den der potentielle neue Arbeitgeber geschrieben hat. Können Sie mir Tipps geben, worauf ich bei so einem Vertrag besonders achten sollte um eventuellen Fallen aus dem Weg gehen zu können, oder wie ich Probleme gleich am Anfang beseitigen kann?
wenn bei ebaykleinanzeigen 4€VB steht ist das schon ein Angebot? Also wenn ich sage, ich nehme das für 4€, ist dann ein gültiger Vertrag zustande gekommen und der Verkäufer muss mir die Ware für 4€ geben?
des steht doch im BGB.. das sollte jeder im Haushalt haben.. und einfach mal grob durchlesen..da weiß man dann grob was drin steht und wenn man ein Problem hat, liest man etwas genauer.
Wenn es wirklich so währe dann wäre ein Vertrag zu Lasten Dritter rechtswidrig. Dennoch frage ich mich wie es dann mit der sog. GEZ funktioniert. An sich hat man nichts unterschrieben und keine Willenserklärung gegeben nur die Minister der jeweiligen Länder und man selbst als juristische Person (Personalausweisgesetz / Personalausweis) falls man den Perso unterschrieben hat und dann mit der Deutschland GmbH einen Vertrag abgeschlossen hat.
#fragwbs: Wie ist es, wenn man etwas einstellt für bspw. 60 €. Ein Interessent favorisiert den Artikel und man bietet diesem Interessenten den Artikel für 50 € an und man meldet sich nicht mehr: Muss man als Interessent dann auch so ehrlich sein, und den Artikel "entfernen"?
#fragWBS wie ist es mit den vertrags schlus in internet aus da hat man ja nicht so zusagen das man ein vertrag ablehnen kann und selber den betreiber ein angeboot unterbreiten
Also sind die schreiben von der Ard Zdf Beitragsservice sind dann auch nur Angebote ? Wenn ich also nicht reagiere lehne ich dennen ihr Angebot doch ab und die können doch dann nicht mit einer Zwangsanmeldung kommen. Sie dies mit einer Zwangsanmeldung doch machen ist das doch ein unwirksammer Vertrag oder sehe ich das Falsch ?
+Deathbord Der Rundfunkbeitrag wird nicht aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrags gefordert, sondern aufgrund eines Staatsvertrages, der durch Transformationsgesetze in den Länderparlamenten wirksames Landesrecht ist. Es handelt sich nicht um Angebote, sondern um Zahlungsaufforderungen, die die GEZ-Verbrecher auch erforderlichenfalls per Verwaltungsakt einfordern können, den bei Nichtbefolgung sie auch vollstrecken können.
Wie sieht es Online mit Preisfehlern aus? Der Verkäufer kann den Vertrag anfechten. Ist dabei eBay nicht eine Ausnahme, dass man an einem Sofortkauf oder Auktion gebunden ist als Verkäufer - denke da an einen Fall vom letztem Jahr mit Notebooksbilliger..
+Los Wuchtos Es kommt drauf an, was genau für einen Preisfehler du meinst. Vertippt sich der Verkäufer, liegt ein Fall des Erklärungsirrtums vor (§ 119 Abs. 1 Fall 2 BGB). Der Verkäufer müsste dann unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern, § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) sein Angebot gegenüber dem Käufer (§ 143 Abs. 1 BGB) anfechten. Es wäre dann gem. § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an als nichtig anzusehen. Der Vertrag ist nicht zustande gekommen.
+Los Wuchtos Irrt sich der Verkäufer dagegen schlicht über den Wert der Ware und nicht über wertbildende Faktoren (Sammlerstück, Alter, ...), liegt ein unbeachtlicher Motivirrtum vor. Der Verkäufer ist nicht zur Anfechtung seines Angebots berechtigt.
+libertarian1848 dass, was du beschreibst tritt bei einem Verkauf im Online Shop auf, soweit ist es mir klar. Allerdings ist ein Verkauf als Auktion bzw. Sofortkauf bei eBay soweit ich informiert bin bindend - siehe z.b. die abgebrochenen Auto Auktionen für paar Euro oder ein Verkauf unter dem eigenen Wunschpreis. In dem Fall kann man den Verkauf nicht wegen Irrtum anfechten. Beim geschilderten Fall von NBB am 09.12.2014 wurden viele (oder sogar alle) Artikel im Ebay-Shop für 5,99€ verkauft. Ebay löschte daraufhin alle getätigten Käufe aus den Profilen. Siehe unter anderem hier: www.mydealz.de/deals/extremer-preisfehler-bei-nbb-k%C3%BChlschr%C3%A4nke-notebooks-handys-5-99-447746 Ein Gericht entschied bereits, dass ein "Sofortverkauf" bindend ist, siehe hier www.aufrecht.de/urteile/internetrecht/sofort-kauf-bei-ebay-ist-bindend-ag-duesseldorf-urteil-vom-2062005-az-51-c-1869704.html Wie konnte sich nun ein großer Händler wie NBB da nun rausreden und hat nicht ausliefern müssen?
Um einen Kaufvertrag abschließen zu können, muss man ja Herr seiner Sinne sein , sprich einen Kaufvertrag den ein Betrunkener abschließt ist nichtig. Was ist nun, wenn ein Betrunkener in der Bar ist und noch mehr Bier bestellt? Der Kaufvertrag wäre ja dann nichtig? Wie siehts da aus?
+Guardianfan Auch Betrunkene haben einen Entscheidungswillen. "Herr seiner Sinne" ist man im Sinne BGB §105 Abs. 2 Alt. 1 dann nicht mehr, wenn man wirklich Bewusstlos ist. Es reicht also in den meisten Fällen nichtmal, wenn man Medikamente nimmt und zusätzlich dazu trinkt. Der Versuch so aus einem Vertrag rauszukommen wird alleine daran scheitern, dass man selbst in der Beweispflicht ist.
Neulich habe ich über Ebay etwas im Wert von 90 Euro verkauft. Der Käufer hat bewusst einen Standartversand gezahlt. Aus diesem Grund habe ich die Ware unversichert versendet. Jetzt behauptet der Käufer die Ware nie bekommen zu haben und hat sogar schon durch den Käuferschutz (Gezahlt wurde per PayPal) das Geld erstattet bekommen welches mir natürlich wieder vom Konto abgezogen wurde. Kann ich irgendwas tun?
+FilmeMehrErleben Beim Privatverkauf trägt meines Wissens nach, sofern nicht anders vereinbart, der Käufer das Versandrisiko, du müsstest also lediglich beweisen können, dass du die Ware abgeschickt hast. Solltest du Händler sein, dann liegt das Risiko bei dir.
***** Eine dritte nicht verwandte Person, die gesehen hat, wie du die Ware in den Karton gelegt und den dann verschickt hast, wäre ein Beweis.Ansonsten sieht es schlecht aus, falls es keine Zeugen gibt. Eine letzte Möglichkeit wäre eventuell ein Beweis per eidesstattliche Versicherung, aber dieser Weg kann zum Bumerang werden, falls dir der Richter nicht glauben sollte. Da solltest du dann auch besser einen Anwalt fragen. Ob es die 90 Euro wert sind, ein Strafverfahren zu riskieren, falls dir der Richter nicht glauben schenken sollte, musst du selber wissen. Ein einwandfreies Führungszeugnis ohne Vorstrafen wäre dann auch von Vorteil.
asldigga06 Und nicht mehr per unversichertem Versand versenden, damit hat man nur Ärger und die Beweisbarkeit ist umständlich. Schickt man per versichertem Versand, dann hat man eine Sendungsverfolgung und einen Beleg und sollte doch etwas schief gehen, dann zahlt die Versicherung der Post.
"Wie kommt ein Vertrag zustande." 1. Lehrjahr im Einzelhandel, man lese das HGB oder BGB, Preise in einem Geschäft sind nur Anpreisungen und somit nicht unbedingt wirksam heißt steht in der Kasse ein anderer preis, ist dieser gültig alles andere ist Kulanz
Ich kanns mir eigentlich schon denken, aber ich frage spaßenshalber trotzdem nach. In einem "Supermarkt meines vertrauens" ist im Kassenbreich eine Plakette angebracht die darauf hinweist das mit dem Betreten und verleiben in diesem Supermarkt ein Vertrag eingegangengen wird in dem eine Vertragsstrafe von 100€ fällig wird wenn man beim klauen erwischt wird. Mein Standpunkt: Das betreten und verbleiben in einem Gebeude ist kein vertragsabschluss. Stimmt das oder stimmt das nicht? :)
+kei ner Da kommt kein Vertrag zustande, weil in dem Betreten ein verständiger Dritter aus Perspektive des Supermarktes (§§ 133, 157 BGB) regelmäßig keine konkludente Annahme sehen wird. Ich kann ja auch nicht ein mit "Wer mich grimmig anguckt, schuldet mir 100 €" bedrucktes T-Shirt tragen und dann von den Leuten Geld verlangen. ;-)
+kei ner Allerdings entsteht durch die Anbahnung eines Vertrages gem. § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen dir und dem Supermarkt, nach dem du und der Supermarkt jeweils auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen achten müsst. Zu einer Vertragsstrafe führt das allerdings nicht.
+libertarian1848 Also das einzigste schuldverhältniss das ich in dem fall anerkennen würde währe das mich an die Gesetze und die Hausordnung zu halten habe. Eine schuldigkeit dort was zu kaufen oder denen mein geld zu schenken wenn ich beispielsweise länger als 5min in dem Laden bin sehe ich zumindestens nicht. Das mit dem Tshirt find ich übrigens ne tolle idee:)
+dontrequest Eigentlich machst du erst das Angebot, wenn du die Ware zum beworbenen Preis auch tatsächlich kaufen möchtest. Denn die Werbung richtet sich nicht explizit an dich, sondern an die Allgemeinheit. Deswegen könnte z.B. das Produkt, was du kaufen möchtest, schon längst weg sein.
+dontrequest Es ist eine "invitatio ad offerendum", also die Aufforderung an dich, dem Verkäufer gegenüber ein Angebot abzugeben. Daher ist ein angepriesener Artikel für den Verkäufer in z.B. einem Katalog oder im Schaufenster zunächst unverbindlich. Erst wenn du sagst, ja, das Dingen möchte ich haben, kann der Verkäufer darüber entscheiden, dein Angebot anzunehmen (vielleicht ist es schon ausverkauft, nicht mehr in der Größe da usw.).
Die Verpflichtung zur Zahlung der "Rundfunkgebühren" ergibt sich nicht aus einem Vertrag, sondern aus einem Gesetz. Dem kannst du leider nicht widersprechen. ;-)
Kannst du mir auch das Gesetz zeigen? Denn selbst wenn es ein Gesetz ist, haben bereits viele Experten widersprochen, dass dieses rechtens ist. Inklusive eines Versprechers von Merkel.
+Worldmasterchatter Der Rundfunkstaatsvertrag ist kein Vertrag im zivilrechtlichen Sinne, sondern ein Staatsvertrag zwischen den 16 Bundesländern, das Rundfunkrecht einheitlich zu regeln. Durch Transformationsgesetze wurde er jeweils zu wirksamem Landesrecht. Die Verfassungsmäßigkeit wird in der Tat von einigen Staatsrechtlern infrage gestellt, allerdings nicht, weil er ein Vertrag zulasten Dritter o.ä. sei.
Sondern? Wenn es ein Gesetz wär, müsste es eine Steuer sein. Wenn es ein Vertrag ist, muss er kündigbar sein. Mal davon ab, gehen die Eintreiber unrechtens vor, was den Vertrag nichtig macht. Ich kann auch von dir ohne Reglement etwas verlangen. Deren Vorgehen ist schlimmer als das der Arbeitsämter, sprich noch willkürlicher. Wenn es geltendes Recht wäre, WIESO bezieht dieses "Rundfunkamt" nicht auf ihre Gesetze, mit denen sie befugt sind ihr Geld zu verlangen. Beziehen sich diese Staatsrechtler auf die Lügenpresse oder wovon reden sie genau? (klingt so als wärst du im Bilde)
+aka1manu1 ja genau, ich wüsste nicht wo ich einen GEZ Vertrag unterschrieben hatte. Oder warum er eigentlich Beitrag heisst, wenn man nicht beitragen möchte. Ausserdem kommt ein Vertrag nur Zustande wenn er von 2 Parteien unterschrieben wurde.
#challengeWBS Darf ich bei meinem Arbeitgeber während meiner Arbeitszeit mein privates Handy laden? Kann mich mein Arbeitgeber deshalb wegen Stromdiebstahl belangen?
***** Komisch, dabei ist es doch ein englisches Wort? Die Schlauen unter euch hätten bemerkt, dass mit dem scharfen S die Aussprache gemeint gewesen ist. Aber nun ja...
Das mit den Supermarktprospekten ist auch dummes Zeug, denn es muss schon der beworbene Artikel vorrätig sein! Nur in Ausnahmen kann ein Artikel u.U. mal nicht lieferbar sein. Sonst könnten die Kunden ja in schöner Regelmäßigkeit mit Fantastischem gelockt werden und es dürfte stets gesagt werden: Och na ja, is halt nicht da! Ne, eine selten wirre Vorstellung. Von meinem Bäcker würde ich derartige "Tipps" erwarten.......