Zwar hat die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich derjenige, der
behauptet (also die Klägerseite), dass eine solche Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Dies gilt, obwohl es sich beim Fehlen eines Rechtsgrundes gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB oder beim Ausbleiben eines mit einer Leistung bezweckten Erfolges gemäß § 812 Abs. 2 S. 2 BGB um negative Tatsachen handelt (vgl. BGH Urteil vom 11.3.2014 - X ZR 150/11 - Rn. 11; zitiert nach juris.). Der Leistungsempfänger muss lediglich substantiiert vortragen, dass eine Schenkung vorgelegen habe. Typischerweise kommt die Beklagtenseite dieser Substantiierungspflicht noch nach. Aber häufig wird die Besonderheit der Konstellation bei Selbstzuwendungen übersehen. Die gefestigte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs geht dabei folgendermaßen vor: Ein Schenkungsvertrag ist grundsätzlich beurkundungspflichtig (§ 518 Abs.1 BGB). Das Schenkungsversprechen gemäß Anlage B3 ist daher formnichtig; §§ 518 Abs.1, 125 BGB. Gemäß § 518 Abs. 2 BGB kann der Mangel der Form geheilt werden, wenn die versprochene Leistung bewirkt wird. Dafür, dass durch den Vollzug der Leistung eine Heilung gemäß § 518 Abs. 2 BGB eingetreten sei, trägt der Leistungsempfänger (also die Beklagtenseite) die volle Darlegungs- und Beweislast. Um die Rückforderung abzuwehren und die Leistung behalten zu können, muss der Leistungsempfänger (die Beklagtenseite) nachweisen, dass die zu seinen Gunsten erfolgte Vermögensmehrung auf einer Leistungserbringung im Sinne des § 518 Abs. 2 BGB beruht, die Leistung also mit einem konkreten Willen des Leistenden erbracht wurde. Bewirkt der Leistungsempfänger die Leistung mittels ihm erteilter Vollmacht selbst, muss er beweisen, dass diese konkrete Maßnahme mit Wissen und
Wollen des Vollmachtgebers erfolgt (BGH Urteil vom 14.11.2006 - X ZR
43/05 - Rn. 15.).
Anbei finden Sie einen Link zu meiner BGB Kommentierung zu § 2038 BGB. bgb.kommentar.de/Buch-5/Absch...
15 июл 2022