Erinnert mich fast an meine 50'er RL, die musste ich mir als Lehrling ohne Kohle aus einem gekauften Konvolut von einem Lehrgesseln, bestehend aus 3 x K50-RL's in Teilen (fast alles bis auf Rahmen) + 1 x Rahmen , selbst aufwendig zusammenbauen. Den Motor hatte ich erstmal so gereinigt das er fast neu aussah, ich hatte aber die schöneren Speichenfelgen. Zum Schluss wurde sie in Braun-Metallic mit goldnen dünnen Absetzstreifen lackiert und der Chrom sah aus wie neu. Die werde ich nie vergessen. Mein Vater konnte es nicht glauben als sein Sohn aus ein paar Kisten Teile und wochenlangem Basteln im Hobbyraum sich eine wie aus dem Laden kommende Maschine auf die Beine stellte, die noch dazu 1a fuhr. Diese K50'er Motoren waren wirklich genügsam... sogar höhere Verdichtungen und was weiss ich mit dickeren Krümmern, alles hat die perfekt weggesteckt und gut umgesetzt
Ein originaler Mahle ist es nicht, sieht optisch nach der Athena Variante aus, der Kopf scheint original - oder es ist ein Parmakit Nachbau. Ich habe den Athena in der 80cc Variante montiert, mit dem optisch (leider) anderen kopf der bei Athena dabei ist. VG Frank@@mopedsport450
Sehr schönes KKR, ohne Einschränkungen! Nur: Ist die Farbe des Motors original? Ich meine, der müsste silbern sein. Schwarz war der doch nur in der Ultra, oder?
@@mopedsport450 Doch doch. Ab 1977 hing der HERCULES-Prospekt über meinem Bett: Große Ansichten von Sprint, RL, Ultra, nebenenander. Da merkt man auch 46 Jahre später noch sofort, wenn da am Bild "was nicht stimmt",dann wenn man viele Jahre unter diesen Bildern genächtigt hat. RL war immer mit silbernem Motor, Ultra immer mit schwarzem. Der später angebotene wassergekühlte Motor war allerdings immer schwarz, egal ob in Ultra oder RLC. Also hier "is nix mit mätching nambers" wie man im Ruhrgebiet so sagt. Im Ernst: Schönes Bike.
Moin ich habe eine frage weisst du was der unterschied zwischen einer mk4und mk4x/m ist ich finde im internet keine keine seiten wo soetwas steht. Danke im voraus.
Nunja dann ist es nur ein Mockik! KKR . hatten keine Klingel,sondern entweder eine Schnarre oder etwas später eine Vollwertige Hupe, und Blinker waren in der hier gezeigten Modell schon Vorschrift, so ab 1975 .
± 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, dass die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen. (1a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Absatz 9 und 10 abnehmbar sein dürfen. (2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muss ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern. (3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig. (4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind1. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein, 2. an Krafträdern paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein, 3. an Anhängern paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. Beim Mitführen von zwei Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger hinter einer Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, 4. an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung besonders eingesetzt sind, an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so hoch und so weit außen wie möglich angeordnet sein müssen, 5. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern - ausgenommen Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und deren Anhänger - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Nummer 1 nicht erforderlich. (5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an1. einachsigen Zugmaschinen, 2. einachsigen Arbeitsmaschinen, 3. offenen Krankenfahrstühlen, 4. Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor, 5. folgenden Arten von Anhängern:a) eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden; b) angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken; c) einachsigen Anhängern hinter Krafträdern; d) Sitzkarren (§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe i de